Konsumenten vs. Unternehmen: Die Rechte beim gerichtlichen Mahnverfahren

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Ein Kaufvertrag kommt in der Regel ohne große Formalitäten zustande. Denn dafür ist lediglich erforderlich, dass ein Angebot und die Annahme dieses Angebots sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer akzeptiert werden, also eine übereinstimmende Willenserklärung vorliegt.  Eine bestimmte Formvorschrift dafür gibt es nicht, der Vertrag kann auch mündlich erfolgen. Damit einher geht jedoch, dass der Verkäufer sich verpflichtet, eine Leistung zu erbringen und der Käufer, diese in weiterer Folge zu bezahlen. Doch in manchen Fällen bleibt diese Zahlung aus unterschiedlichen Gründen aus. Die Folge daraus ist zumeist ein gerichtliches Mahnverfahren.

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Worum handelt es sich bei einem gerichtlichen Mahnverfahren?

Sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmer ist es hilfreich, grundlegende Infos zum gerichtlichen Mahnverfahren zu kennen. Denn in der Praxis zeigt sich: Nicht immer ist allen klar, was damit genau gemeint ist und welche Konsequenzen es nach sich zieht.

Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes und automatisiertes Gerichtsverfahren. Die Mahngerichte überprüfen in diesem Fall nicht, ob der Anspruch der Forderung tatsächlich besteht. Dieser Sachverhalt wird erst bei einem allfälligen Prozess geklärt.

Unternehmer haben die Möglichkeit, den Mahnbescheid schriftlich über einen Vordruck einzureichen. Digital geht in der heutigen Zeit vieles leichter: Auch in diesem Fall kann der Mahnbescheid online über das Portal der deutschen Mahngerichte eingereicht werden. Konsumenten können daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids einen Widerspruch dagegen einlegen, wenn sie der Meinung sind, dass die Forderung zu Unrecht besteht. Ist das der Fall, kommt es in weiterer Folge zu einem Streitverfahren.

Welche Voraussetzungen sind für ein gerichtliches Mahnverfahren erforderlich?

Unternehmer müssen sich bei der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens an bestimmte Vorgaben halten. Zunächst ist es wichtig, dass es sich dabei um einen berechtigen Anspruch handelt. Das bedeutet, alle vertraglichen Punkte bei der Leistungserbringung müssen vollständig erfüllt und bereits in Rechnung gestellt sein.

Auf dieser Rechnung befindet sich üblicherweise ein Zahlungsziel. Ist dieses überschritten, befindet sich ein Konsument bereits im Zahlungsverzug. Der Unternehmer hat vor der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens die Pflicht, ihn zumindest einmal auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Das kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Allerdings muss der Unternehmer vor Gericht beweisen können, dass er die Forderung beim Konsumenten tatsächlich eingemahnt hat. Aus diesem Grund wird die Mahnung zumeist schriftlich versendet.

Eine zweite oder gar dritte Mahnung entspricht zwar den geschäftlichen Gepflogenheiten in Deutschland, ist jedoch nicht mehr erforderlich, um in weiterer Folge das Verfahren einzuleiten.

Wer kommt für die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens auf?

Wenn der Unternehmer ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, so muss er die Kosten dafür zunächst selbst übernehmen. Vom Gericht erhält er dafür eine separate Rechnung. Dabei handelt es sich um keinen fest definierten Pauschalbetrag. Die Höhe der Summe ist von der jeweiligen Forderung abhängig.

In weiterer Folge ist der Unternehmer allerdings berechtigt, dem Konsumenten diese Forderung in Rechnung zu stellen.

Was passiert, wenn Konsumenten nicht auf den gerichtlichen Mahnbescheid reagieren?

Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens flattert den Konsumenten ein Brief mit einem gelben Umschlag und einem Zustelldatum ins Haus. Ab diesem Datum läuft die Widerspruchsfrist.

Dem Konsumenten stehen daraufhin grundsätzlich zwei Optionen zur Verfügung:

  • Er kann die Zahlungsaufforderung innerhalb von zwei Wochen begleichen. Mit der Bezahlung ist die Angelegenheit für beide Parteien erledigt.
  • Er kann mit dem beiliegenden Vordruck Einspruch gegen die Forderung bzw. das gerichtliche Mahnverfahren einlegen. In diesem Fall kommt es zu einem Prozess.

Manche Konsumenten reagieren jedoch auf die gerichtliche Aufforderung genauso wie auf die vorherigen Mahnungen des Unternehmers: Gar nicht. In diesem Fall hat der Unternehmer das Recht, sechs Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid zu veranlassen.

Konsumenten können auch dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. In diesem Fall kommt es zu einem Streitverfahren beim zuständigen Streitgericht, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Führt das gerichtliche Mahnverfahren zu einem Schufa-Eintrag?

Unternehmer können bereits nach zwei versendeten Mahnungen in einem Abstand von jeweils vier Wochen einen Eintrag bei der Schufa beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieses Vorgehen in den Mahnschreiben auch angekündigt wurde.

Die gleiche Möglichkeit gibt es auch bei einem gerichtlichen Mahnbescheid. Allerdings handelt es sich dabei immer nur um eine Option für das Unternehmen. Das bedeutet, er kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, es gibt aber keine gesetzliche Vorschrift, dass der Schufa-Eintrag zwingend erfolgen muss.

Im Falle eines Widerspruchs ist der Eintrag vorläufig gesperrt. Wird diesem in weiterer Folge stattgegeben, so wird der Schufa-Eintrag auch wieder gelöscht.

 

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