Streiks und eine IT-Panne stellten die Geduld von Flugreisenden zuletzt wieder verstärkt auf die Probe. Zunächst sorgte ein bei Bauarbeiten beschädigtes Glasfaserkabel am 15. Februar für eine erhebliche Störung der Telekom im Raum Frankfurt, die dazu führte, dass am Flughafen Frankfurt zahlreiche Flüge gestrichen werden mussten, Flugzeuge zu anderen Flughäfen umgeleitet wurden und Fluggäste erhebliche Verspätungen hinnehmen mussten. Einige Tage später kam es an verschiedenen Flughäfen zu Warnstreiks, so dass erneut etliche Passagiere am Boden bleiben mussten.
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Für die betroffenen Fluggäste stellt sich nun die Frage nach Entschädigung. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht ihnen nach einer Annullierung ihres Flugs die vollständige Erstattung des Flugpreises oder eine Umbuchung zu, damit sie an ihr Ziel gelangen. Ist eine Übernachtung in einem Hotel notwendig, muss die Airline dafür ggf. die Kosten übernehmen. Zudem können je nach der Länge der Flugstrecke auch Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier möglich sein. Ebenso kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, wenn das Flugzeug erst mit einer mehr als dreistündigen Verspätung am Zielflughafen landet.
Anspruch auf Entschädigung oder außergewöhnlicher Umstand?
Ob der Entschädigungsanspruch besteht, hängt u.a. davon ab, ob die Airline die Probleme, die zu Flugverspätungen oder Annullierungen führen, dafür in der Verantwortung steht oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu den Problemen geführt haben. „Solche außergewöhnlichen Umstände können z.B. extreme Unwetter sein“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Nun stellt sich die Frage, ob auch durchtrennte Glasfaserleitungen, die zu massiven IT-Problemen führen, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, so dass die Fluglinie nicht in der Verantwortung steht. Für Rechtsanwalt Seifert spricht einiges dafür, dass das nicht so ist. „Der Ausfall verschiedener IT-Systeme muss nicht zwangsläufig zu Flugausfällen führen. Boarding oder Gepäckaufgabe dürften oder müssten auch manuell möglich sein“, so Rechtsanwalt Seifert. Zudem stellt sich die Frage, ob das IT-System gegen einen Ausfall nicht besser hätte geschützt werden können.
Flugausfall wegen Streik
Auch Streiks sorgen wiederholt für Flugausfälle und Verspätungen. Grundsätzlich haben Flugreisende Anspruch auf Entschädigung, wenn sie erst kurzfristig, d.h. weniger als 14 Tage vor dem Abflugdatum, über die Annullierung des Flugs informiert wurden. Bei Flugausfällen wegen externer Streiks, z.B. des Bodenpersonals am Flughafen, können sich die Fluggesellschaften jedoch auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, die sie nicht beeinflussen können. „Dann haben die Fluggäste zwar keinen Anspruch auf eine Entschädigung, jedoch auf eine Ersatzbeförderung“, sagt Rechtsanwalt Seifert. Zumeist bieten die Airlines dann Umbuchungen auf andere Flüge an. Fällt der Flug komplett aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, können die Fluggäste auch vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Zudem besteht bei langen Wartezeiten am Flughafen ein Anspruch auf Versorgung und u.U. auf Hotelübernachtungen.
Anspruch auf Entschädigung bei Streiks
Damit ist ein Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfällen oder Verspätungen wegen Streik allerdings nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Entschädigungsansprüche können bestehen, wenn die Airline für die Ursachen des Streiks verantwortlich ist und entsprechenden Gegenmaßnahmen hätte treffen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH können Entschädigungsansprüche bei Streiks des Personals der Fluggesellschaft bestehen.
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