Ärger wegen Flugverspätung – Anspruch auf Entschädigung

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Durch Verspätungen, Umbuchungen oder Stornierungen im Flugverkehr ist schnell mal ein ganzer Urlaubstag verloren. Oft haben die Flugpassagiere Anspruch auf Entschädigung. Der ist aber nicht immer leicht durchzusetzen, wenn sich die Airline quer stellt.

Wenn der Flieger nicht rechtzeitig abhebt, kann das Auswirkungen haben. Anschlussflüge werden verpasst, ein Urlaubstag geht durch Warterei auf den Flughäfen flöten oder wichtige Termine müssen verschoben werden. In vielen Fällen haben die Passagiere einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich die Ankunft um mehr als drei Stunden verzögert, der Flug kurzfristig ganz gestrichen oder die Maschine überfüllt ist. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz. „Bei Strecken bis 1500 Kilometern gibt es 250 Euro Entschädigung pro Person, bei Entfernungen bis 3500 Kilometern werden 400 Euro und bei noch längeren Flügen 600 Euro fällig“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller. Entschädigungsanspruch besteht zudem, wenn das Gepäck verloren geht oder zerstört wurde.

Die Entschädigung von der Fluggesellschaft zu erhalten, kann sich jedoch als kompliziert erweisen. Denn auch wenn es im Einzelfall um vergleichsweise kleine Beträge geht, geht es für die Airlines in der Gesamtbetrachtung um viel Geld. Nach Angaben des Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrswirtschaft liegen die Ausgaben für die Entschädigungen im Jahr bei mehr als 130 Millionen Euro. Dabei müssen die Fluggesellschaften noch nicht einmal von sich aus eine Entschädigung für die Verspätung zahlen. Der Verbraucher muss das Geld von der Fluggesellschaft einfordern.

Ein Streitpunkt kann auch sein, wenn das erste Flugzeug z.B. eine Verspätung von 30 Minuten hatte, dadurch allerdings der Anschlussflug verpasst wurde und die Passagiere dadurch einige Stunden später als geplant am Zielflughafen eingetroffen sind. „Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH ist für den Ausgleichsanspruch die Verspätung am Zielflughafen entscheidend“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Keine Ausgleichsansprüche bestehen, wenn die Verspätung oder Stornierung auf außergewöhnliche Umstände, die die Airline nicht beeinflussen kann, zurückzuführen ist.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

Rechtsanwältin Jessica Gaber

Kanzlei Cäsar-Preller

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