Flug annulliert – BGH zum Anspruch auf Kostenerstattung

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Flugreisenden bei Flugannullierungen mit Urteil vom 18. April 2023 gestĂ€rkt (Az.: X ZR 91/22). Demnach haben die FluggĂ€ste auch dann Anspruch auf vollstĂ€ndige Erstattung der Kosten fĂŒr Hin- und RĂŒckflug, wenn nur ein Teil der Flugreise annulliert wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesamte Flugreise einheitlich gebucht wurde und nicht jede Etappe einzeln. „FĂŒr die gesamte Reise darf nur ein Flugschein ausgestellt worden sein“, erklĂ€rt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN RechtsanwĂ€lte.

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Ist das der Fall, besteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach dem Urteil des BGH unabhĂ€ngig davon, von welchem Ort der RĂŒckflug stattfinden sollte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die FluggĂ€ste eine Reise von MĂŒnchen ĂŒber Madrid und Bogota nach Quito in Ecuador gebucht. Der RĂŒckflug sollte von Quito ĂŒber Bogota und dann direkt nach MĂŒnchen gehen. Die Kosten fĂŒr Hin- und RĂŒckflug beliefen sich auf knapp 4.900 Euro. Gebucht hatten die Passagiere die Flugreise in einem ReisebĂŒro und fĂŒr die FlĂŒge lag eine einheitliche Buchung vor.

Die Probleme begannen schon beim Hinflug, denn die Fluggesellschaft, mit der es von MĂŒnchen nach Madrid gehen sollte, strich den Flug. Aufgrund dieser Annullierung konnte die KlĂ€gerin ihre geplante Reise nicht durchfĂŒhren und verlangte von der Airline deshalb die Erstattung der vollstĂ€ndigen Kosten fĂŒr Hin- und RĂŒckflug, was diese ablehnte. In den ersten Instanzen war die Klage auf Erstattung der Kosten erfolgreich und auch der BGH bestĂ€tigte, dass die Fluggesellschaft die Kosten ĂŒbernehmen muss und wies die Revision des Unternehmens zurĂŒck.

Zur BegrĂŒndung fĂŒhrten die Karlsruher Richter aus, dass ein Erstattungsanspruch in der Höhe des Preises bestehe, zu dem der Flugschein erworben wurde. Es seien nicht nur die Kosten fĂŒr den ersten Flugabschnitt von MĂŒnchen nach Madrid zu erstatten, sondern auch fĂŒr die anderen Reiseetappen, die die FluggĂ€ste dann ebenfalls nicht zurĂŒckgelegt haben. Da die gesamte Flugreise eine einheitliche Buchung war, fĂŒr die nur ein Flugschein ausgestellt wurde, mĂŒsse die beklagte Fluggesellschaft sowohl die Kosten fĂŒr den Hinflug als auch fĂŒr den RĂŒckflug erstatten, so der BGH. Reisende hĂ€tten Anspruch auf „die vollstĂ€ndige Erstattung der Flugticketkosten fĂŒr nicht zurĂŒckgelegte Reiseabschnitte“.

„Fluggesellschaften wollen hĂ€ufig nur die Kosten fĂŒr den Hinflug ĂŒbernehmen, wenn hier ein Flug annulliert wurde. Der BGH hat nun die Rechte der FluggĂ€ste eindeutig gestĂ€rkt und deutlich gemacht, dass sie Anspruch auf Erstattung der vollen Flugkosten einschließlich des RĂŒckflugs haben“, so Rechtsanwalt Seifert.

Bei FlugausfĂ€llen steht den  betroffenen Reisenden nach der EU-Fluggastrechteverordnung die vollstĂ€ndige Erstattung des Flugpreises oder auf eine Umbuchung zu. Zudem können je nach StreckenlĂ€nge EntschĂ€digungsansprĂŒche zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier bestehen.

BRÜLLMANN RechtanwĂ€lte gibt betroffenen FluggĂ€sten gerne eine kostenlose ErsteinschĂ€tzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstĂŒtzt sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei FlugverspĂ€tungen und FlugausfĂ€llen.

 

 

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