Der Bundesgerichtshof hat die Rechte vom Flugpassagieren mit Urteil vom 9. Mai 2023 gestärkt (Az.: X ZR 15/20). Der BGH entschied, dass EU-Fluggäste bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn die Verspätung bei einem Teilflug außerhalb der EU eintritt. Entscheidend sei nur, dass die Flugreise in der EU begonnen habe.
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Der Ausgleichsanspruch bestehe auch dann, wenn direkte Anschlussflüge von anderen Fluggesellschaften ausgeführt werden, stellten die Karlsruher Richter weiter klar. Es reiche aus, wenn das Reiseunternehmen die Flüge akzeptiert und einen einheitlichen Flugschein dafür ausgestellt hat.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin einem Reisebüro eine Flugreise in die USA gebucht. Los ging es in Stuttgart mit einer Zwischenlandung in Zürich. Von dort ging es mit einer anderen Fluggesellschaft weiter in USA. Nach einer Landung in Philadelphia sollte es weiter zum Ziel nach Kansas City gehen. Auf dieser letzten Etappe hatte der Flug Verspätung und die Frau erreichte Kansas City mit mehr als vierstündiger Verspätung. Aufgrund der Verspätung forderte sie eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Ihre Klage scheiterte zwar in den ersten beiden Instanzen, da der verspätete Anschlussflug außerhalb der EU gestartet sei. Die Frau blieb jedoch hartnäckig und so landete der Fall schließlich in Karlsruhe vor dem BGH.
Der BGH rief zunächst den EuGH und gab nach dessen Vorentscheidung der Klägerin Recht. Sie habe Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zuzüglich Zinsen. Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Flug zwar in drei Etappen aufgeteilt war, jedoch als Gesamtheit mit Startpunkt in Deutschlang zu betrachten sei. Denn das Reisebüro habe der Klägerin eine einheitlich bestätigte Buchung erteilt, so der BGH. „Wenn die Flugreise innerhalb der EU begonnen wurde und bei Anschlussflügen außerhalb der EU eine Verspätung eintritt, ist nach der BGH-Entscheidung dennoch die EU-Fluggastrechte-Verordnung anwendbar und somit besteht Anspruch auf Entschädigung“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Ähnlich hat der BGH auch bei Flugannullierungen entschieden. Hier stellte er mit Urteil vom 18. April 2023 klar, dass Fluggäste auch dann Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für Hin- und Rückflug haben, wenn nur ein Teil der Flugreise annulliert wird (Az.: X ZR 91/22). Voraussetzung ist auch hier, dass die gesamte Flugreise einheitlich gebucht wurde und nicht jede Etappe einzeln.
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