Ist bei Prokon von einem betrügerischen Anlagesystem mit Schneeballcharakter auszugehen? Liegt eine kriminelle Insolvenzverschleppung vor? Diesen Fragen muss sich aktuell die Fa. PROKON stellen.
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Von RA Dr. Jürgen Klass
Für die vielen Kleinanleger ist die PROKON-Kapitalanlage womöglich ungenießbar geworden. Bei einer Insolvenz muss ein Totalverlust des investierten Kapitals einkalkuliert werden. Hintergrund: Vertraglich wurde die Nachrangigkeit vereinbart. Nachrangigkeit bedeutet, dass der Genussrechtsgläubiger im Insolvenz- oder Liquidationsfall einen Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger geltend machen kann.
Daraus folgt: Bei einer Insolvenz können sich die privaten Genussanleger allenfalls dann Hoffnung machen, Geld zurück zu erhalten, wenn vorab sämtliche andere Gläubiger ihr Geld bekommen haben. Dies ist in einem Insolvenzverfahren aber praktisch ausgeschlossen. Die Privatanleger werden also leer ausgehen („die letzten beißen die Hunde“).
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