Überr 1500 Seitenbesuche täglich nur für die Artikel über kino.to auf www.verbraucherschutz.tv – doch die Informationen, die hier und in anderen Foren geliefert werden reichen wohl nicht aus, denn zahllose Benutzer von kino.to haben nach der Ankündigung der Kriminalpolizei Angst – Auch Angst davor, dass man IP-Adressen und Namen ermitteln könnte. Aus unserer Sicht ist die Strafverfolgungsankündigung der Polizei eher an die Mitstreiter von kino.to gerichtet, also an Betreiber von Servern, auf denen die Filme abgelegt wurden, die anschließend von kino.to-Benutzern gestreamt wurden.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Dazu: Es ist bislang ja nicht einmal definiert, ob das Streamen von Filmen bereits eine Urheberschutzverletzung darstellt, da beim Streaming ja keine Daten direkt und zur Weiterverwendung gedacht auf den eigenen Server heruntergeladen werden. verbraucherschutz.tv würde daher also erst einmal Entwarnung geben, denn vor einer Strafverfolgung müssten ja erst einmal die juristischen Grundlagen geschaffen werden. Grundsätzlich ist es natürlich eine Urheberschutzverletzung, wenn gegen den Willen des Rechteeigentümers Filme und Serien angeschaut werden.
Mittlerweile hat schmückt der Warnhinweis wieder die kino.to-Seite
Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.“
Umkehrschluss: Wer keine Raubkopien erstellt hat, muss auch nicht mit Verfolgung rechnen.
Und sowieso: Die Kriminalpolizei erlaubt sich das Führen einer Homepage ohne Impressum – ist in Deutschland auch nicht zulässig. Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt eine Impressumspflicht für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß § 10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht auch bei Mediendiensten. Geschäftsmäßig ist es, wenn es um finanzielle Interessen geht.
Inzwischen hat die GVU mitgeteilt, dass man an die verfolgung einzelner kino.to User nicht denke. In der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Freitagausgabe) sagt Christine Ehlers, Sprecherin der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten (GVU), Schritte gegen User werde die GVU „nicht forcieren“. Der Focus zitiert den zuständigen Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein: „Zu gegebener Zeit werden wir prüfen, ob sich auch Nutzer strafbar gemacht haben.“ Schon allein wegen fehlender Daten über die User könne das allerdings schwierig werden.“