Auch Darlehensverträge aus den Jahren 2011 und 2012 enthielten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen werden. Das hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21. Mai 2015 festgestellt (Az.: 17 U 334/15).
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Bislang wurde davon ausgegangen, dass Banken und Sparkassen bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen in einer Vielzahl von Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Nun hat das OLG München fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auch bei jüngeren Darlehensverträgen festgestellt. „Das Urteil des OLG München ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. „Es zeigt einerseits, dass auch nach 2010 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden und die Darlehen dann auch heute noch widerrufen werden können. Darüber hinaus bestätigte das OLG aber auch, dass bereits vorzeitig abgelöste Darlehen noch widerrufen werden können und die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann.“ Weiterlesen bei kapitalschutz.de
Mein Eindruck: Die lernen es nicht. Oder anders gesagt: Ohne intensive Verschleierung würden die Banken wahrscheinlich kaum noch was verkaufen.
Ein Beispiel aus einem ähnlichen Bereich: Der BGH hat 2014 entschieden, dass Banken keine Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen, sondern alle Kosten über den Zins reinholen müssen. Das würde natürlich den Zins erhöhen und damit würden die Angebote weniger attraktiv aussehen. Und was passiert? Die Banken denken sich einen anderen Namen aus (z.B. Individualbeitrag bei der Targobank).
Bei der Widerrufsbelehrung läuft es genauso: Die werden versteckt, unverständlich gemacht oder mit Ankreuzoptionen verkompliziert. Und manchmal geht das sogar vor Gericht durch. Hauptsache, die Stornoquote ist niedrig und die Abschlusszahlen hoch. Dann wird Vertrieb und Marketing auf die Schultern geklopft. Die Gerichtsprozesse Jahre später sind dann das Problem von jemand anderem.