Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. August 2015

Ab dem 01. August 2015 gilt wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung von Unterhaltsforderungen. Wichtigste Änderung:  Die Bedarfssätze für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle beruft sich dabei auf das am 22.07.2015 verkündete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerlich anrechenbare Kinderfreibetrag steigt  um 144 Euro auf 4.512,00 Euro. Dadurch muss nun auch zwangsläufig der Unterhalt angepasst werden. In der Altersstufe zwei steigt der Anspruch um 11 Euro auf 328 Euro monatlich, in der letzten Stufe, also vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit definiert die Düsseldorfer Tabelle einen Anspruch in Höhe von 440 Euro, also 14 Euro mehr als zuvor.

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Der Unterhalt volljähriger Kinder steigt von 488 Euro auf 504 Euro monatlich. Auch wenn der gesetzlich geregelte Kinderfreibetrag und die Kindergelderhöhung rückwirkend schon ab dem 1. Januar 2015 gelten, steigen die Unterhaltssätze erst mit Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle 2015, also zum 1. August diesen Jahres.

Mit dem Thema Unterhalt befasste Personen und Berufsgruppen sollten sich aber noch auf weitere Änderungen zum 1. Januar 2016 einstellen. Dann soll die Düsseldorfer Tabelle nämlich nach weiteren Bedarfssatzerhöhungen neu gefasst werden.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle kann beim des OLG Düsseldorf, dem Namensgeber des Dokumentes, angefordert oder dort nach dem 1. August 2015 auf der Homepage herunter geladen werden.

Der Düsseldorfer Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann steht Fragestellern und Betroffenen schon jetzt zu den neuen Inhalten der Düsseldorfer Tabelle 2015 zur Verfügung.

 

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/duesseldorfer-tabelle/

 

Autor: Rechtsanwalt Alexander M. Heumann

– Fachanwalt für Familienrecht –

 

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