Es ist wirklich kein schönes Wort in diesen verbraucherschutzfreundlichen Zeiten – aber: „Nichtwiderrufbarkeit“ ist ein Thema, mit dem sich jeder auseinandersetzen muss, der aktuell seine Immobilienfinanzierung erfolgreich widerrufen möchte, um von den historisch niedrigen Hypothekenzinsen profitieren zu können. Denn: Die Widerrufbarkeit hat Grenzen.
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Prof. Dr. Julius Reiter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Düsseldorf: „Es ist ein wahrer Hype zur Zeit, aber vielen Anfragen müssen wir recht früh die Hoffnung nehmen, denn Kreditverträge aus den Jahren vor November 2002 sind nicht widerrufbar – selbst dann nicht, wenn es später zu neuen Zinsvereinbarungen gekommen ist!“ Der Experte weiß: „Nur wenn zwischenzeitlich die Bank gewechselt wurde, besteht Hoffnung auf die Widerrufbarkeit der Immobilienfinanzierung!“ Stichtag ist übrigens der 1. November 2002. Seitdem gilt: Ergänzungen zu Darlehensverträgen, wie beispielswiese „Anschlusszinsvereinbarungen“, mit denen kein neues Kapitalnutzungsrecht dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wird, bedürfen keiner gesonderten Widerrufsbelehrung. Reiter: „Es handelt sich in der Regel um unechte Abschnittsfinanzierungen. Davon ist auszugehen, wenn mit der Bank nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart wurden.“
Es handelt sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung, wenn mit der Ergänzungsvereinbarung dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, vielmehr lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt wird.
Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei baum · reiter & Collegen hat unter http://baum-reiter.de/widerruf-von-immobilienfinanzierung-ohne-vorfälligkeitsentschädigung alle notwendigen Informationen zum Widerruf von Immobilienfinanzierungen bereitgestellt. Wer unsicher ist, kann seinen Widerrufsanspruch zum Pauschalpreis von 50 Euro von einem Experten juristisch prüfen lassen.
Für den Inhalt dieser Pressemitteilung verantwortlich:
Prof. Dr. Julius Reiter
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Professor für Wirtschaftsrecht (FOM)