Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank AG hat vor dem Landgericht Stuttgart ein weiteres Urteil (verkĂŒndet am 31.07.2014, Az. 6 O 362/13)  „kassiert“ und muss einer Kundin wegen falscher Anlageberatung Schadensersatz leisten.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten RechtsanwÀlten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Insgesamt ging es um rund 60.000,- Euro, die die Anlegerin auf Anraten der Commerzbank in drei geschlossene Beteiligungen – einem Schiffsfonds (MS Virginia Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) sowie zwei geschlossenen Immobilienfonds (Opportunity Amerika GmbH & Co. KG und IFÖ Vierte Immobilienfonds fĂŒr Österreich GmbH & Co. KG) – gesteckt hatte. Die angelegte Summe (abzĂŒglich AusschĂŒttungen) erhĂ€lt die von mzs RechtsanwĂ€lte aus DĂŒsseldorf vertretene KlĂ€gerin nunmehr zurĂŒck, wenn das Urteil rechtskrĂ€ftig wird.

Die Commerzbank hat sie zudem von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus dem Erwerb der Beteiligungen noch entstehen können.  „Dies kann besonders hinsichtlich des insolventen Schiffsfonds MS Virginia noch bedeutsam werden, sofern die erhaltenen AusschĂŒttungen auf Basis von § 172 IV HGB zurĂŒckgefordert werden.“, erlĂ€utert Rechtsanwalt Fuxman von mzs RechtsanwĂ€lte aus DĂŒsseldorf, der das Urteil fĂŒr seine Mandantin erstritten hat. ZusĂ€tzlich muss die Commerzbank einen Großteil der vorgerichtlichen RechtsanwaltsgebĂŒhren erstatten. Der Streitwert betrug 61.932 Euro.

Die Schadensersatzforderung war geltend gemacht worden aufgrund des Verschweigens so genannter KickBacks. „Die Commerzbank hatte unsere Mandantin nicht darĂŒber aufgeklĂ€rt, dass sie hohe Provisionen fĂŒr die Empfehlung der Fonds von dritter Seite erhalten wird. Unsere Mandantin konnte und musste nicht davon ausgehen, dass ihr die Produkte  hauptsĂ€chlich wegen der in Aussicht stehenden Provisionen empfohlen wurden.“, so Rechtsanwalt Fuxman von mzs RechtsanwĂ€lte aus DĂŒsseldorf.

Die Commerzbank behauptete, die KlÀgerin sei von einem Mitarbeiter beraten worden, der gleichzeitig als Enkel in verwandtschaftlicher Beziehung zur Anlegerin stand.  Die gemeinsam mit ihrem Enkel verfolgte Anlagestrategie der damals 65-jÀhrigen sei langfristig, risikoreich und chancenorientiert gewesen. Gemeinsam mit Ihrem Enkel habe sie Anlagen ausgesucht und sei

dann erst bei der Beraterin der Commerzbank vorstellig geworden. Das Provisionsinteresse hĂ€tte der Frau bekannt sein mĂŒssen, auch aufgrund der Kenntnisse ihres Enkels, der nach der Ausbildung als Junior-Anlageberater bei der Commerzbank gearbeitet hatte.

Allerdings wollte das Landgericht Stuttgart die „Enkel-Karte“ nicht als Joker ins Spiel gebracht wissen, sondern fokussierte sich auf die Beraterleistung der Mitarbeiterin. Das Gericht kam nach durchgefĂŒhrter Beweisaufnahme zur Überzeugung, dass nicht der Enkel der KlĂ€gerin, sondern die Beraterin der Commerzbank eine Anlageberatung vorgenommen hat und es hierbei unterließ ĂŒber die fĂŒr die Empfehlung der Fonds jeweils an die Commerzbank geflossenen RĂŒckvergĂŒtungen aufzuklĂ€ren. Diese Pflichtverletzung war erst ursĂ€chlich fĂŒr die eingetreten SchĂ€den.

Rechtsanwalt Fuxman: „Auch in diesem Fall wurde – wenn auch stillschweigend durch die Aufnahme des BeratungsgesprĂ€ches  durch die Commerzbank – ein Beratungsvertrag eingegangen! Die Enkelkarte sticht also nicht nur, sie war nach unserer Auffassung, der das Gericht gefolgt ist, auch völlig unwesentlich fĂŒr die Beurteilung der Situation.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskrÀftig.

Mehr Informationen: www.finanzmarkt-recht.de

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darĂŒber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.