VW Abgasskandal – BGH verhandelt am 27. Februar 2019 – VIII ZR 225/17

Der VW-Abgasskandal wird den Bundesgerichtshof im neuen Jahr beschäftigen. Zwar wurde gerade erst eine für Anfang Januar angesetzte Verhandlung abgesagt, weil die Revision zurückgezogen wurde, doch am 27. Februar 2018 steht unter dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17 eine weitere Verhandlung an.

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Anders als bei vielen anderen Schadensersatzklagen gegen VW verlangt der Verbraucher in diesem Verfahren nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Der Kläger hatte im Juli 2015 einen VW Tiguan gekauft, der, wie sich später herausstellte, von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Daher verlangte er die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Das Problem: Der Tiguan des Klägers wird in dieser Form nicht mehr gebaut. Seit 2016 wird nur noch die zweite Generation des Tiguan gebaut und diese weist einige Änderungen im Vergleich zum Vorgängermodell auf. Zu viele, fand das OLG Bamberg und wies die Klage ab. Die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei nicht möglich, da das Modell nicht mehr gebaut werde und das Nachfolgemodell erhebliche Änderungen etwa bei der Motorisierung oder den Fahrzeugmaßen aufweise.

„Ob die Änderungen bei der zweiten Generation des VW Tiguan tatsächlich so gravierend sind, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs unmöglich ist, muss nun der BGH entscheiden. In vergleichbaren Fällen haben Gerichte schon anders als das OLG Bamberg entschieden und hielten eine Nachlieferung auch dann für möglich, wenn inzwischen nur noch das Nachfolgemodell gebaut wird“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg schon entschieden, dass der Kunde den Anspruch auf die Lieferung des Nachfolgemodells habe, wenn das Vorgängermodell nicht mehr gebaut werde (Az.: 329 O 105/17). Auch hier ging es um einen VW Tiguan.

Das OLG Hamburg hat erst im Oktober darauf hingewiesen, dass es einer Klage auf Nachlieferung VW Tiguan wahrscheinlich stattgeben werden, da es die Veränderungen zum Vorgängermodell für nicht so gravierend hält (Az.: 4 U 97/17).

„Es muss abgewartet werden, ob es überhaupt zu dem Revisionsverfahren vor dem BGH kommt oder ob sich beide Parteien zuvor außergerichtlich einigen, z.B. weil VW eine richtungsweisende Entscheidung durch den BGH vermeiden möchte“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung. Verbraucher, die im Abgasskandal noch gegen VW klagen möchten, sollten ohnehin nicht auf ein Urteil des BGH warten, da die Schadensersatzansprüche noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verjähren. Zahlreiche Gerichtsurteile belegen inzwischen, dass gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

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