Der in Deutschland durch Kreditkartenmissbrauch und nicht legitimierte Nutzung von ausgespähten Kreditkartendaten entstehende Schaden kann kaum bemessen werden, da es eine ungemein hohe Dunkelziffer gibt. Besitzer gestohlener Karten und durch die Nutzung von Kartendaten durch Dritte angerichtete Schäden sind nicht nur für die Opfer ein Problem, sondern mehr und mehr für die Anbieter der Kreditkarte. Betrugs- und Diebstahlsopfer können sich an diese Zahlungsdienstleister wenden. Diese sind nach BGB verpflichtet sind, den Schaden einzugrenzen, solange der Kartenverlust und/oder das Veröffentlichen von Daten nicht grob fahrlässig erfolgte und den Opfern keine Absicht zur Last gelegt werden kann.
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Ansprüche gegen Zahlungsdienstleister lassen sich durchsetzen, weil das Bürgerliche Gesetzbuch ganz klar die Vedrantwortlichkeit dafür den ausstellenden Banken oder Zahlkungsdienstleistern wie Visa oder Paypal zuschreibt.
Verfügungen, die nicht vom Karteninhaber autorisiert wurden, müssen in Form einer Wiedergutschrift ausgeglichen werden nach § 675 u Satz 2 BGB. Anspruchsgegner ist das die Karte herausgebende Kreditinstitut.
Rechtsanwalt Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Saleo echtsanwälte in Bad Nauheim: „Streitig wird dann regelmäßig die Frage einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden und eines daraus folgenden Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Kunden!“ Nicht immer kann der Anspruch ohne Probleme durchgesetzt werden, in strittigen Fällen sollten betroffene Opfer einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzuziehen.
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