Nun ist es endgültig: Der Bundesgerichtshof (BGH ) hat entschieden, dass Händler, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen bewerben, diese auch zu dem dort angegeben Preis im eigenen Shop-System anbieten müssen.
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Im verhandelten Fall aus dem Jahre 2006 hatte ein Online-Händler den echten Preis für eine Espressomaschine um 37 Euro erhöht und der Preissuchmaschine gemeldet. Hier wurde aber nicht schnell genug reagiert. Noch Stunden nach der Preiserhöhung führte die Preissuchmaschine den Händler noch als „Günstigstes Angebot“ mit dem alten Preis.
Dies wertete das BGH in der Konsequenz als vielleicht ungewollten, aber doch vorhandenen Wettbewerbsvorteil und stufte das Vorgehen als Irreführung ein. Konsequenz aus dem Urteil: Shop-Betreiber dürfen den Preis im eigenen Shop erst dann erhöhen, wenn die Suchmaschinen, bei denen sie werben, die Änderungen auch übernommen haben. Die Ausrede „Alle Angaben ohne Gewähr“ hilft dabei nicht weiter.
Das LG Berlin hatte die Klage eines Mitbewerbers abgewiesen, die Berufungsinstanz – das Kammergericht – hatte der Klägerin aber Recht gegeben und das Urteil zur Überprüfung an den BHG weiter geleitet. Die Bestätigung (I ZR 123/08) lässt keine Revision zu.