Aktuelles zur Mahnwelle vom 30. November 2010
Nach opendownload.de, outlets.de und softwaresammler.de hat sich nunmehr auch die Firma Premium Software GmbH mit Ihrem Produkt abcload.de in die Reihe der umstrittenen Machenschaften im Internet eingereiht. Derzeit werden sowohl durch die RAZ Gesellschaft für Zahlungsmanagement GmbH Zahlungsaufforderungen als auch durch die Firma Premium Software GmbH direkt versandt.
Auch hier wurde uns häufig die Frage gestellt, wie man sich verhalten soll. Aus diesem Grund haben wir erneut Herrn Rechtsanwalt Andrej Greif (Rechtsanwälte Schulze & Greif) hierzu befragt und folgende Antwort erhalten:
„Die Vorgehensweise der Premium Software GmbH entspricht im Grunde der in den letzten Jahren gängigen Art zu Vertragsabschlüssen im Internet zu gelangen.
Auch hier gilt: Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein Widerrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zu. Danach kann ein Verbraucher seine Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss führen sollte (hier die Anmeldung auf dem Internetportal www.abcload.de) innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ausweislich der Angaben auf der Seite www.abcload.de unter dem Link „Widerrufsrecht“bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Widerruf an die Premium Software GmbH als Betreiber der Seite zu richten. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt dabei erst, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erhalten hat. Eine Widerrufsbelehrung, die nur ins Internet gestellt wird, dem jeweiligen Vertragspartner aber nicht bei oder nach Vertragsabschluss nochmals in Textform zur Verfügung gestellt wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht.
Die Gestaltung der Seite www.abcload.de schließt grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie unter Umständen wegen arglistiger Täuschung nicht aus. Soweit sich ein Verbraucher bei der Anmeldung in dem Glauben befunden hat, das Angebot sei kostenlos, lag in der Regel ein rechtserheblicher Irrtum vor. In diesem Falle wäre grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB möglich. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht.
Soweit Verbraucher eine Rechnung der Premium Software GmbH erhalten, empfiehlt sich schriftlich einen etwaigen Vertragsschluss gegenüber der Premium Software GmbH unter Hinweis auf die oben genannten Bestimmungen zu widerrufen. Vorsorglich kann in diesem Zusammenhang auch eine Anfechtung des Vertragsschlusses erklärt werden. Zu Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben grundsätzlich per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Unsere Erfahrungen mit derartigen Internetangeboten zeigen jedoch, dass auch ein wirksamer und fristgemäßer erklärter Widerruf von der Gegenseite ignoriert wird. In vielen Fällen wird versucht, die Verbraucher trotz eines wirksam erklärten Widerrufs weiterhin mit Rechnungen und Mahnungen, zum Teil von Inkassobüros oder Rechtsanwälten, zur Zahlung zu bewegen. Grundsätzlich müssen Sie nach einem wirksam erklärten Widerruf hierauf nicht mehr reagieren und können das ganze „aussitzen“. In vielen Fällen kann die „Mahnungsflut“ auch durch ein entsprechendes anwaltliches Aufforderungsschreiben beendet werden. Auf jeden Fall sollten Sie reagieren, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte. Gegen diesen können Sie ebenfalls binnen einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Der behauptete Zahlungsanspruch der Gegenseite müsste dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Erfahrungsgemäß haben die Anbieter solcher Internetangebote hieran jedoch in der Regel kein Interesse.“
Wir bedanken uns bei Herrn Rechtsanwalt Andrej Greif für die Informationen