Kreditbearbeitungsgebühren – Welche Verträge sind betroffen?

Es ist nicht ganz einfach, exakt die Verjährungsfristen einzuordnen, um erfolgreich Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen zurück fordern zu können. Nach dem BGH-Urteil aus dem Mai 2014 waren grundsätzlich alle Verträge betroffen, die seit 2011 abgeschlossen wurden. Hier greift die drei-jährige Verjährungsfrist und Ansprüche aus 2011 verjähren demnach zum 31. Dezember 2014.

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Kreditbearbeitungsgebühren aus Altverträgen können nach dem Urteil vom 28. Oktober 2014 zurück gefordert werden, wenn der Vertrag nach dem 28. Oktober 2004 abgeschlossen wurde. Hier hatte der BGH die 10-jährige Verjährungsfrist zum Maßstab gemacht, um den Zeitrahmen zu definieren, innerhalb dessen ein Rückforderungsanspruch entstanden sein könnte.

Allerdings: Für alle Altverträge, die vom 28. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden gilt zur Geltendmachung der Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist. Demnach endet die Verjährungsfrist für diese Verträge zum Jahresende 2014.

Für alle Verträge aus 2012 oder später endet die Frist jeweils zum Jahresende des Fristablaufs, also für Verträge aus 2012 z.B. zum 31. Dezember 2015.

Ein sehr großer Teil der Ansprüche verjährt demnach zum Jahresende 2014 und Bankkunden sollten nicht mehr lange warten, um ihe Ansprüche anzumelden.

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