Gesetzlich Krankenversicherte, die auf ein Hörgerät angewiesen sind, bekommen künftig ein besseres digitales Hörgerät. Die gesetzlichen Krankenkassen erhöhen ab dem 1. November ihren Festbetrag um fast das Doppelte, um Schwerhörige Menschen mit dem neusten Stand der Technik versorgen zu können.
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Wer als Kassenpatient von der verbesserten Regelung profitieren möchte und nicht auf Soforthilfe angewiesen ist, sollte sich noch bis Mitte Oktober gedulden, bevor er sich vom HNO Arzt seines Vertrauens und einem Hörgeräte-Akustiker ein digitales Gerät verschreiben lässt.Versicherte ab 18 Jahren erhalten ab November von ihrer Kasse (auf Antrag) rund 785 Euro statt der bisher gezahlten 421 Euro als Zuschuss für ein Hörgerät. Die begleitende Nachsorge wird ab November zusätzlich bezahlt, dies war vorher auch nicht der Fall.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt folgende Hinweise und Tipps die helfen können, an das geeignete Gerät zu gelangen:
- Technischer Standard: Hörgeräte für Kassenpatienten müssen ab November mindestens mit Digitaltechnik ausgestattet sein. Vorteil: Ein digitales Hörgerät kann sich auf die Hörschwäche eines Patienten perfekt einstellen. Die moderne Technik sorgt für eine intelligente Signalverarbeitung und kann zwischen Umgebungsgeräuschen und Sprache unterscheiden. Der aufs Ohr treffende Schall wird automatisch reguliert. Feineinstellungen per Hand sind nicht mehr nötig. Geeignete Lauschapparate müssen künftig mindestens über vier Kanäle und drei Hörprogramme, eine Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung sowie über eine Verstärkungsleistung von mindestens 75 Dezibel verfügen.
- Übernahme der Kosten: Hörgeräte-Akustiker können hierbei selbst entscheiden, welche Hörhilfen sie als Kassengerät führen. Sie müssen jedoch einige Modelle anbieten, die der Höhe des Festbetrags entsprechen, den die gesetzlichen Kassen übernehmen. Sofern sie nicht komplett von der Zuzahlung befreit sind, müssen Versicherte einen Eigenanteil von zehn Euro pro Gerät leisten. Je nach Hörschwäche und individuellem Bedarf sind viele Hörgeräte jedoch wesentlich teurer. Statt rund 800 Euro können sie mehr als drei- oder vierfach so teuer sein. Etwaige Mehrkosten für ein höherwertigeres Gerät müssen Versicherte selbst übernehmen. Ist ein teures Hörgerät – etwa mit einem höheren Frequenzbereich – medizinisch erforderlich, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung auch qualitativ hochwertigere Modelle bezahlt.
- Zahlung von weiteren Extras: Die Kassen schultern außerdem die Kosten für die Beratung, Programmierung und Anpassung des Hörgeräts sowie für die Nachbetreuung und auftretende Reparaturen. Die für den Betrieb erforderlichen Batterien übernehmen die Krankenkassen jedoch nur bis zum achtzehnten Lebensjahr des Versicherten.
- Wahl des Akustikers: Als Kassenleistung gibt’s ein Hörgerät nur auf Rezept nach einer Untersuchung beim Ohrenarzt. Mit der Verordnung in der Tasche sollten sich Versicherte zunächst bei ihrer Krankenkasse erkundigen, welche Hörgeräteakustiker sie als Vertragspartner mit einem Hörgerät versorgen können. Um das passende Gerät zu finden, ist es ratsam, die Leistungen von mindestens zwei Hörgeräteakustikern miteinander zu vergleichen. Der ausgewählte Akustiker ermittelt mit dem Versicherten das geeignete Hörgerät und erstellt einen Kostenvoranschlag. Auf dessen Basis wird ein Antrag mit der ärztlichen Verordnung an die Krankenkasse geschickt. Wichtig: Erst nach schriftlicher Zusage ist sicher, dass die Kasse die Kosten für das ausgewählte Gerät vom Hörgeräteakustiker erstattet.
- Warnung vor Verzichtserklärung: Menschen mit Hörschwäche sollte sich von einem Akustiker nicht zur Wahl eines Geräts mit hohem Eigenanteil drängen lassen. Versicherte sollten auch keine Erklärung unterschreiben, mit der sie darauf verzichten, dass der volle Betrag von der Krankenkasse übernommen wird. Sie verbauen sich damit die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Kosten bei der Krankenkasse zu stellen.