Der BGH hat am 25. Mai sein erstes Urteil im Abgasskandal gefällt und VW zu Schadensersatz verurteilt (Az.: VI ZR 252/19). Damit ist grundsätzlich geklärt, dass VW durch die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher schadensersatzpflichtig ist. Noch nicht geklärt hat der BGH die Verjährung der Ansprüche gegen VW. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsaufassungen. „Klar ist, dass die Verbraucher, die am Musterfeststellungsverfahren gegen VW teilgenommen und kein Vergleichsangebot erhalten oder es nicht angenommen haben, ihre Ansprüche gegen VW noch bis Oktober 2020 geltend machen können. Durch die Teilnahme am Musterverfahren wurde die Verjährung ihrer Ansprüche bis dahin gehemmt“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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Bei geschädigten Käufern, die bisher noch keine Ansprüche gegen VW geltend gemacht haben, ist es unklarer, ob inzwischen Verjährung eingetreten ist. „Es spricht inzwischen einiges dafür, dass die Ansprüche noch nicht verjährt sind“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Allgemein wird im Abgasskandal von der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist ausgegangen. Das heißt, die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass die Betroffenen durch den Erhalt des Rückrufschreibens im Laufe des Jahres 2016 diese Kenntnis erlangt haben. Dementsprechend wären ihre Schadensersatzansprüche Ende 2019 verjährt.
„Es gibt aber auch die berechtigte Ausfassung, dass die Verjährungsfrist erst jetzt durch das BGH-Urteil vom 25. Mai in Lauf gesetzt wurde, da die Rechtslage vorher zu unsicher und erst durch ein höchstrichterliches Urteil Klarheit eingetreten ist“, sagt Rechtsanwalt Gisevius. So hat beispielsweise das Landgericht Trier mit Urteil vom 19. September 2019 entschieden, dass die Verjährungsfrist noch nicht einmal begonnen habe, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung des BGH zu Schadensersatzansprüchen im Abgasskandal vorlag (Az.: 5 O 417/18). Ähnlich entschied das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 20. Januar 2020 (Az.: 4 O 165/19).
Ein anderer Ansatz ist, dass die Verjährung nicht nach drei Jahren, sondern erst nach zehn Jahren eintritt und die geschädigten Käufer noch einen Anspruch nach § 852 BGH haben. Demnach ist derjenige, der durch unerlaubte Handlungen auf Kosten eines anderen etwas erlangt, auch nach Eintritt der Verjährung zu Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Das Amtsgericht Marburg hat nun mit Beschluss vom 16. Juni 2020 bei einem Fall im Abgasskandal entschieden, dass die Verjährung nicht nach drei Jahren, sondern gemäß § 852 BGH erst nach zehn Jahren eintritt (Az.: 9 C 891/19).
„Das bedeutet, dass nach wie vor Schadensersatzansprüche gegen VW geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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