Kein ausreichender Inlandsbezug bei Urheberrechtsverletzungen in fremder Sprache

Das Landgericht Hamburg hat aktuell die Klage einer deutschen Fotografin abgewiesen, die ein auslĂ€ndisches Portal (Sitz in den USA) auf Unterlassung, bzw. auf Löschung von Bildern verklagen wollte. Das Gericht verneinte den notwendigen Inlandsbezug. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch der KlĂ€gerin mit deutschem Recht nicht durchzusetzen. Daher wird es schwer z.B. Rechte am eigenen Bild gegenĂŒber dem Betreiber geltend zu machen.

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Es reicht nach Meinung des Landgerichtes nicht aus, einen Anspruch erfolgreich zu formulieren, nur weil sich das Angebot auch an deutsche User richtet und daher auch in Deutschland abrufbar ist.

Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr Gewerblichen Rechtsschutz und bei „LHR Law“ in Köln fĂŒr die Wahrung von Persönlichkeitsrechten insbesondere im Ausland zustĂ€ndig: „Wenn es darum geht, AnsprĂŒche gegen auslĂ€ndische Content-Provider durchzusetzen, wird es oft schwierig – aber natĂŒrlich ist auch das nicht ausgeschlossen!“ Mit ausreichender Expertise ist auch solch ein Problem zu lösen – allerdings nicht mit deutschem Recht, wie das Hamburger Urteil deutlich macht. Hier sind AnwĂ€lte gefragt, die sich auch auf internationalem Parkett sicher bewegen und ĂŒber ein gutes internationales Netzwerk verfĂŒgen.

Die klagende Fotografin muss vorerst akzeptieren, dass im internationalen Netz mehrere ihrer Bilder ohne ihre Zustimmung veröffentlicht sind. Lampmann, der in Amerika viele kreative Rechteinhaber vertritt: „Damit muss man sich nicht abfinden!“

LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2016 – Az.: 308 O 161/13

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