Das Bundesverfassungsgericht hat der Klage von DatenschĂŒtzern statt gegeben und das Gesetz der Bundesregierung aus dem Jahr 2007 grundsĂ€tzlich fĂŒr nicht verfassungsgerecht erklĂ€rt. Damit ist die so genannte Vorratsdatenspeicherung nicht nur nicht mehr erlaubt, auch Erkenntnisse aus frĂŒhrere Vorratsdatenspeicherung dĂŒrfen nicht verwendet werden. FĂŒr den Bereich des Verbraucherschutzes im Internet bedeutet das: Abzocker die sich auf das angebliche Protokollieren von IP Adressen berufen, können dieses Wissen nicht nutzen, da diese Daten bei eventuellen Prozessen nicht verwendet werden dĂŒrfen.
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Damit ist der Abzockmafia ein scharfer Zahn gezogen, denn zumindest theoretisch war es seit 2007 möglich, ĂŒber die IP eines Users auch dessen IdentitĂ€t nachverfolgen zu können. Dem schoben die Karlsruher Richter jetzt einen Riegel vor und empfehlen auch indirekt, dass zukĂŒnftige Lösungen eine Nutzung von Vorratsdaten nur dann zulassen sollen, wenn ein wirklich konkreter Verbrechensverdacht besteht.
Hallo User,
wie weit dieses Urteil reicht ist heute wahrscheinlich noch nicht abzusehen. Interessant ist aber auch, dass möglicherweise nunmehr sĂ€mtlicher Datenabruf im Internet ĂŒber Browser, Server, Webhoster und Telekommunikationsunternehmen und auch die Denic fĂŒr unbefugte Dritte unzulĂ€ssig wird. Dies bedeutet, dass zB die AbmahnanwĂ€lte jetzt sehr groĂe Probleme bekommen, dass die Freigabe von Daten der hinter einer IP-Adresse stehenden Namen nicht mehr zulĂ€ssig ist. Urheberrechtsverletzungen, Musikdownloading usw. könnte damit wieder eine Dimension erreichen, die den Gesetzgeber zum schnellen Handeln zwingt.
Dennoch ist Vorsicht geboten, allzu leichtfertig sollte man nicht sein.
Ihr anwaltsofort