Das Erfolgsrezept von 99downloads.de ist der konsequente Aufbau einer bedrohlichen Kulisse, vor deren Hintergrund Opfer oft zahlen, obwohl die Rechtslage eine ganz andere ist. Das Landgericht Mannheim hat mit einem aktuellen Urteil Drohung mit Betrugsanzeige verboten.
Demnach dürfen Betreiber von Abofallen in ihren Rechnungen nicht behaupten, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums bei der Anmeldung Betrug ist.
Dabei ging es um Hinweise wie diesen: „Sollten Sie bei der Angabe ihres Geburtsdatums falsche Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“
Dagegen war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor Gericht gezogen weil: Die Drohung mit einer Strafanzeige sei eine unlautere Handlung, weil sie Verbraucher unangemessen unter Druck setze.
Die Mannheimer Richter bestätigten diese Auffassung jetzt. „Die Belehrung der Klägerin darüber, dass eine falsche Altersangabe ein Betrugsdelikt darstelle und sie sich eine Strafanzeige vorbehalte, ist geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht“ (Landgericht Mannheim, Urt. v. 12. Mai 2009 – Az. 2 O 268/08).
Und weiter: Unabhängig davon, ob in derartigen Fällen eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB (wohl eher Computerbetruges, § 263a StGB) gegeben ist, stelle die Verknüpfung eines solchen Hinweises mit der Rechnungsstellung eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar, ob die Rechnungsforderung beglichen wird, so die Richter in ihrer ausführlichen Begründung. Betroffenen Jugendliche, die sich mit einem falschen Geburtsdatum anmeldeten, „werden aus dem Hinweis häufig nur die Konsequenz ziehen, dass sie sich besser nicht „erwischen“ lassen – und bezahlen.“ Und das sei eine unlautere Methode der Firma. Eine Strafanzeige sei schließlich kein Mittel, „nicht bestehende Zahlungsansprüche“ durchzusetzen.
Aber die Mannheimer Richter gingen noch einen Schritt weiter und verboten der Firma auch einen weiteren „Schachzug“: Die Verwendung des Anmelde-Button auf ihrer Webseite „Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht“ wurde untersagt. „Allein die Freischaltung der Datenbibliothek ist nämlich noch nicht die Dienstleistung, sondern erst der Download eines ihrer Inhalte oder bestenfalls das erstmalige Einloggen des Kunden mittels der übersandten Zugangsdaten“, so das Gericht.