Corona – Maskenpflicht am Arbeitsplatz kann angeordnet werden

Eine  Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt es am Arbeitsplatz derzeit zwar nicht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber allerdings verlangen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16. Dezember 2020 (Az.: 4 Ga 18/20).

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Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeitern. Dazu gehört auch und gerade in Zeiten der Corona-Pandemie der Gesundheits- und Infektionsschutz, der die persönlichen Interessen Einzelner überwiegt. Das Arbeitsgericht Siegburg entschied daher, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen kann und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Klägers ab.

Der Kläger ist als Mitarbeiter der Verwaltung im Rathaus beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie ordnete die Gemeinde an, dass sowohl Besucher als auch Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Rathauses einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Der Kläger legte ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Als der Arbeitgeber dann wenigstens das Tragen eines Gesichtsvisiers verlangte, wiederholte sich das Spiel.

Der Arbeitgeber hielt jedoch an seiner Dienstanweisung fest, dass der Kläger in den Räumlichkeiten des Rathauses ein Gesichtsvisier tragen müsse. Dieser verlangte daraufhin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, im Rathaus einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsvisier zu tragen. Hilfsweise verlangte er eine Beschäftigung im Homeoffice.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge zurück. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiege das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung oder Gesichtsvisier. Der Arbeitgeber müsse im Rahmen seiner Fürsorgepflicht seine Mitarbeiter zum Tragen eines Maske anhalten, so das Arbeitsgericht. Er sei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen bei der Arbeit zu gewährleisten. In Zeiten der Corona-Pandemie heiße dies auch, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Pflicht zum Tragen einer Maske könne und müsse der Arbeitgeber mittels seines Direktionsrecht umsetzen, führte das Gericht weiter aus.

Der Kläger habe hingegen nicht nachweisen können, dass er aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht zu befreien sei. Die vorgelegten Atteste lieferten dafür keine Anhaltspunkte und hätten nur einen sehr geringen Beweiswert. Der Kläger versuche sich mithilfe der ärztlichen Atteste einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, nämlich eine Befreiung von der Maskenpflicht während der Arbeitszeit. Dazu müssten aber konkrete und nachvollziehbare Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen gemacht werden, so das Arbeitsgericht Siegburg, das sich dabei einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Maskenpflicht in Schulen orientierte.

Einen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz habe der Kläger nicht, urteilte das Gericht weiter.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

„Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts kann und musste der Arbeitgeber eine Maskenpflicht während der Arbeitszeit anordnen. Weigert sich der Arbeitnehmer der Maskenpflicht nachzukommen und der Arbeitgeber hat nach Prüfung milderer Mittel keine Möglichkeit ihn an anderer Stelle einzusetzen, kann sogar die Freistellung ohne Lohnfortzahlung drohen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Es handelt sich bei dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg um eine Einzelfallentscheidung für einen ganz bestimmten Sachverhalt. Inwieweit dieses Urteil auf andere Konstellationen übertragbar ist, muss und sollte im Einzelfall von einem erfahrenen Anwalt geprüft werden. Brüllmann Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstberatung an.

 

 

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