
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) hat erfolgreich gegen mehrere Reiseveranstalter geklagt. Grund der Klage: Willkürlich veränderte Flugzeiten durch die Reiseveranstalter. Die Landgerichte Düsseldorf und Hannover gaben der Klage statt und haben entschieden, dass die Reiseveranstalter die in der Buchungsbestätigung genannten Flugzeiten nicht willkürlich ändern dürfen, teilt der vzbv mit.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte gegen die Reiseveranstalter TUI, alltours und Schauinsland-Reisen geklagt.
Nach Ansicht der Landgerichte Düsseldorf und Hannover sind Vertragsklauseln wie „aktuelle Flugzeiten entnehmen Sie ihren Flugtickets“ oder „unverbindliche Flugzeiten, Änderungen vorbehalten“ unzulässig. Sie seien irreführend und benachteiligten den Kunden in unangemessener Weise. „Voraussichtliche Flugzeiten“ seien Teil des Reisevertrags und keineswegs unverbindlich, stellten die Richter fest. Daher dürfe es nur Änderungen aus „triftigem Grund“ geben.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sollten sie es werden, wird es für Reisende zukünftig leichter, im Falle einer Änderung der Flugzeiten den Reisepreis zu mindern, Schadenersatz zu verlangen oder von der Reise zurückzutreten.
LG Hannover vom 13. 3.2012, Az. 18 O 79/11 (TUI), nicht rechtskräftig
LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 223/11 (Schauinsland-Reisen), nicht rechtskräftig
LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 224/11 (Alltours), nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des vzbv
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