BGH zur Definition von „Ausreißern“ im Wettbewerbsrecht

Wer sich als Betroffener mit Wettbewerbsverstößen befasst, der hört von „Entschuldigung, war mir gar nicht bewusst“ bis hin zu „War ein Ausreißer, kommt nie wieder vor!“ die unterschiedlichsten Ausreden zu hören, warum es ausnahmsweise zu einem Verstoß gekommen sei – meist einhergehend mit der vorwurfsvollen Frage, warum man sich da jetzt so anstelle. Mit einem solchen „Ausreißer“ hat sich jetzt der Bundesgerichtshof befasst und dankenswerterweise strenge Anforderungen definiert.

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Das Entscheidende vorweg: Der BGH lässt wenig Ausnahmen und Diskussionsspielraum zu. Im verhandelten Fall hatte ein Marktteilnehmer Energiesparlampen verkauft, von denen einige den Mindestwert an Quecksilber-Konzentration wettbewerbswidrig überschritten. Zumindest fanden sich solche Exemplare in einer Kontrollgruppe. Ein Mitbewerber klagte auf Unterlassung und Schadensersatz, den der Beklagte mit Hinweis auf einige “Ausreißer“ in der Produktion verweigerte. Die geprüfte und der Klage zugrundeliegende Ware weise zwar einen unzulässigen Quecksilbergehalt auf, dies seien allerdings nur produktionsbedingte Ausnahmen, die er als An- und dann Verkäufer weder zu verantworten noch zu überprüfen habe.

Hohe Messlatte für „Bagatellverstöße“

Das sah dann der BGH doch komplett anders und bezog eine eher traditionelle Position: “Ausreißer” sprechen nicht gegen einen Wettbewerbsverstoß, diese stellen nur ausnahmsweise einen zu tolerierenden Bagatellverstoß dar. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Rechtsanwalt Arno Lampmann, Partner bei LHR – Marken, Medien, Reputation: „Allein die Tatsache, dass bei den geprüften Birnen schon Wettbewerbsverstöße vorlagen spricht dafür, dass die Bezeichnung ‚Ausreißer‘ vom Beklagten wohl zu weit verstanden wurde.“

Lampmann begrüßt die Entscheidung, denn mit Hinweisen auf “Ausreißer” und Versehen werden Wettbewerbsverstöße immer wieder legitimiert, bzw. entschuldigt. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz empfiehlt der Kölner Jurist und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, nachgewiesene Rechtsverstöße konsequent zu verfolgen und – wie im aktuellen Fall – notfalls auch durch die Instanzen zu tragen.

BGH, Urt. v. 21.09.2016 – Az.: I ZR 234/15

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