BGH: Unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder ist wettbewerbswidrig

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.07.2013, Az.: I ZR 34/12, entschieden, dass die unmittelbare Aufforderung an Kinder selbst die beworbene Ware zu erwerben oder eine beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder die Eltern oder andere Erwachsene hierzu zu veranlassen, nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbswidrig und damit unzulÀssig ist.

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Das beklagte Unternehmen hatte bei der Werbung fĂŒr das Computerspiel „Runes of Magic“ wie folgt geworben: „Diese Woche hast du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp‘ Dir die gĂŒnstige Gelegenheit und verpasse Deiner RĂŒstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘!“.

Nach Ansicht des Senats sei bei einer solchen Formulierung in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass primĂ€r MinderjĂ€hrige und mitunter auch MinderjĂ€hrige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden. FĂŒr eine solche Bewertung reiche zwar nicht die Ansprache mit „Du“, da diese mittlerweile auch gegenĂŒber Erwachsenen gerade in der Werbung ĂŒblich geworden sei. Die hier beanstandete Werbung sei allerdings sprachlich durch eine durchgĂ€ngige Verwendung mit der Ansprache in der zweiten Person Singular und ĂŒberwiegend von kindlichen Begrifflichkeiten geprĂ€gt. Zudem hielt der BGH fest, dass eine Kaufaufforderung bei der Verwendung des Imperativs stets vorliege.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk
Buchtstr. 13
28195 Bremen

Telefon: 0421-56638780
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