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Abmahnung

BGH: Unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder ist wettbewerbswidrig

BGH: Unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder ist wettbewerbswidrig

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.07.2013, Az.: I ZR 34/12, entschieden, dass die unmittelbare Aufforderung an Kinder selbst die beworbene Ware zu erwerben oder eine beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder die Eltern oder andere Erwachsene hierzu zu veranlassen, nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist.

Das beklagte Unternehmen hatte bei der Werbung für das Computerspiel „Runes of Magic“ wie folgt geworben: „Diese Woche hast du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp' Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'!".

Nach Ansicht des Senats sei bei einer solchen Formulierung in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass primär Minderjährige und mitunter auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden. Für eine solche Bewertung reiche zwar nicht die Ansprache mit „Du“, da diese mittlerweile auch gegenüber Erwachsenen gerade in der Werbung üblich geworden sei. Die hier beanstandete Werbung sei allerdings sprachlich durch eine durchgängige Verwendung mit der Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend von kindlichen Begrifflichkeiten geprägt. Zudem hielt der BGH fest, dass eine Kaufaufforderung bei der Verwendung des Imperativs stets vorliege.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk Buchtstr. 13 28195 Bremen

Telefon: 0421-56638780 kanzlei@dr-schenk.netwww.abmahnhilfe.biz

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