Sparkassen dürfen ihren Kunden nur aus sachgerechten Gründen kündigen. Eine intransparente Klausel der Sparkassen bzgl. des Kündigungsrechts erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5. Mai 2015 für unwirksam (XI ZR 214/14).
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Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH erklärte eine Klausel für ungültig, sofern sie den Sparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. Den gesamten Text bei kapitalschutz.de lesen