Viele Betreiber von Homepages haben in den letzten Wochen eine Abmahnung zum Thema Google Fonts erhalten und versucht, das Problem auf unterschiedlichste Weisen zu lösen. Völlig unabhängig von der Vorgehensweise flattern nun zweite Abmaungen ins Haus. Anderer Anwalt, andere Person – gleiche Masche. Viele Homepage-Herausgeber sind unsicher, und wiessen nicht, wie sie mit den wiederholten Ansprüchen und Forderungenaus der 2. Abmahung wegen Google Fonts umgehen sollen. Hier ein paar Tipps.
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Abzocke bleibt Abzocke
Schon die erste Abmahnung war ein dreister Versuch, aus unbedarften und nicht nachgewiesenen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz Kasse zu machen auf Kosten von Menschen, die weder die Gefährdungslage einschätzen können, noch die technischen Möglichkeiten haben, das Problem aus der Welt zu bekommen. Zigtausene wurden mit dem Hinweis auf ein wahrscheinlich abgesprochenes Urteil und einen billigen Screenshot dazu gebracht, Geld zu überweisen in der Hoffnung, die Sache wäre damit aus der Welt. Zumal auch die Google Fonts entfernt wurden – erfolgreich.
Leider: So denken Abzocker nicht! Was einmal funktioniert wird auch ein zweites Mal funktionieren. Nötig dazu ist nur ein Screenshot aus der Zeit vor der der Google Fonts-Entfernung, etwas Papier, eine Adresse und ein Briefumschlag. Dagegen kann man sich nicht wehren und auch nicht schützen, da die Abzocker mit bereits eingetretenen Datenschutz-Verletzungen arbeiten.
Wie reagiere ich auf die 2. Abmahnung?
Es gibt zwei Empfehlungen: Wer das aushalten kann, der ignoriert einfach alles was kommt und reagiert frühestens auf einen Mahnbescheid vom Amtsgericht. Diesem wird widersprochen. Wer das nicht aushält, lässt im außergerichtlichen Verfahren einen Anwalt sprechen und nutzt z.B. das Schreiben zur Forderungsabwehr von Rechtssanwalt Loschelder.
Solch einern Widerspruch kann man auch selbst verfassen. Frage ist, in welchem Rahmen es die Nerven beruhigt oder neuen Stress aufbaut, wenn man als Laie juristische Schriftsätze formulieren will.
Kann ich verklagt werden wegen Google Fonts?
Aus unserer Sicht ist das nahezu ausgeschlossen. Das Urteil, auf das sich die Abmahner bezieht, ist als Präzedenzfall nicht verwertbar, da sich der Beklagte gegen den Vorwurf nicht gewehrt hatte und der Kläger die Datenschutzverletzng daher nicht beweisen musste. Es weist einiges draufhin, dass dieses Urteil zwischen den Parteien abgesprochen wurde, um eine Basis für die Massenabmahnungen zu bekommen. Um eine Schuld von weniger als 250 Euro einzuklagen, müssten die Abmahner hohe Verfahrenskosten und ein erhebliches Verfahrensrisiko in Kauf nehmen. Das gehört definitiv NICHT zum Geschäftsmodell.