Wie viel Zeit bleibt nach einer einstweiligen Verfügung?

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Wer eine einstweilige Verfügung gegen sich erhalten hat, stellt sich recht zeitnah eine entscheidende Frage: „Wie viel Zeit bleibt mir, um weiteren Ärger zu vermeiden?“ In einem aktuell vor dem OLG Frankfurt als Berufungsinstanz verhandelten Verfahren ging es um 1,5 Tage: So lange hatte sich der Verfügungsgegner Zeit gelassen, um einen rechtsverletzenden Beitrag aus der Fernsehveröffentlichung zu nehmen.

Das Oberlandesgericht beschied die Beschwerde gegen die Vollstreckung etwas unerwartet aber pragmatisch und wies den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgelds der Antragstellerin mit klaren Worten ab: Eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 14.8.2015 konnte der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden.

Zeitverlust durch notwendige Inanspruchnahme eines Anwalts

Es ging um TV-Spots und Video-Clips bei YouTube. Während die Clips umgehend gelöscht worden waren dauerte es bei den Fernsehspots mit 1,5 Tagen etwas länger – unter anderem weil anwaltlicher Rat zur Prüfung der Gerichtsentscheidung notwendig gewesen war.

Rechtsanwalt Arno Lampmann empfiehlt, bei eindeutigen Rechtsverletzungen in der Unterlassungsverfügung alle beanstandeten Rechtsverletzungen umgehend abzustellen und zu genau zu prüfen, was genau unternehmen werden muss, um Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro zu vermeiden.. Wenn zum Beispiel eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, und aus der Abmahnung bzw. der einstweiligen Verfügung klar erkennbar wird, welche Schritte der Schuldner sofort zur Vermeidung weiteren Schadens unternehmen muss, dann hat der Gläubiger auch einen Anspruch auf sehr zeitnahe Umsetzung.

Lampmann: „Bleiben allerdings durch unzureichende Formulierungen weitere Fragen zu klären, die der Verfügungsgegner nicht sicher ohne anwaltlichen Rat beantworten kann, dann muss ihm diese Zeit gegeben werden!“

Juristisch: Lässt sich der Antragsgegner 1,5 Tage Zeit und braucht er diese Zeit, um geforderte Maßnahmen juristisch zu prüfen, dann ist das keine schuldhafte Zuwiderhandlung.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 23.06.2016 – Az.: 6 W 60/16

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