Einst wichtiger Baustein für die Altersvorsorge ist die Lebensversicherung vielen Verbrauchern heute eher ein Klotz am Bein. Aus unterschiedlichen Gründen, z.B. weil neuere Lebensversicherungspolicen nicht genug Rendite abwerfen, würden sich viele Versicherungsnehmer gerne wieder von ihr trennen.
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Die Kündigung der Police ist aber in der Regel ein schlechtes Geschäft, weil der Versicherer dann nur den Rückkaufswert zahlt. Gerade in den Anfangsjahren kann der sogar niedriger sein als die Summe der eingezahlten Prämien. Finanziell deutlich interessanter ist der Widerspruch oder der Widerruf der Lebensversicherung. „Das liegt daran, dass die Versicherer bei einem erfolgreichen Widerspruch die Abschlusskosten oder Verwaltungskosten nicht auf den Verbraucher abwälzen dürfen. Der Unterschied zwischen Kündigung und Widerspruch beläuft sich für den Versicherungsnehmer meist auf mehrere tausend Euro“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 29.07.2015 bereits klargestellt, dass der Versicherungsgeber bei einem erfolgreichen Widerspruch nur einen gewissen Betrag für den gewährten Versicherungsschutz einbehalten darf (Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Darüber hinaus kann der Versicherer von den zu erstattenden Prämien nur noch die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen. Die Abschluss- und Verwaltungskosten hat aber alleine der Versicherer zu tragen. Er trage im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs das sog. Entreicherungsrisiko. Da der Versicherer mit dem Geld der Kunden gewirtschaftet hat, kann der Kunde darüber hinaus auch einen Nutzungsersatz verlangen. Dieser muss allerdings konkret dargelegt werden.
Der Widerspruch einer Lebensversicherung ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat. Dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre nach Abschluss der Police möglich ist.
Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/versicherungsrecht