Widerruf von Lebensversicherungen nach dem Antragsmodell möglich

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Lebensversicherungen und Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde. Das gilt sowohl für Lebensversicherungen, die nach dem Policenmodell als auch für solche, die nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurden.

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Zwischen 1994 und 2007 wurden vielfach Lebensversicherungen nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossen. Eine Klausel in diesen Versicherungsverträgen besagte, dass der Police spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr widersprochen werden können. Und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dieser Klausel hat der BGH bereits im Mai 2014 einen Riegel vorgeschoben und sie für unzulässig erklärt (IV ZR 76/11).

„Diese Rechtsprechung hat der BGH im Dezember 2014 noch erweitert“, ergänzt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Am 17. Dezember 2014 entschieden die Karlsruher Richter, dass auch Lebensversicherungen, die nach dem sog. Antragsmodell geschlossen wurden, widerrufen werden können, wenn es keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gab (IV ZR 260/11). Anders als beim Policenmodell erhält der Versicherungsnehmer beim Antragsmodell alle nötigen Unterlagen wie den Versicherungsschein oder die Verbraucherinformationen schon bei Antragsstellung. Aber auch dann muss er verständlich über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Und zwar formal und inhaltlich.

Cäsar-Preller: „Eine Widerrufsbelehrung muss nicht nur inhaltlich die Anforderungen erfüllen, sondern auch formal. Im konkreten Fall vor dem BGH bemängelte die Kammer, dass die Widerrufsbelehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben wurde. Daher sei auch hier die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Durch diese Rechtsprechung hat der BGH die Möglichkeiten für den erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung noch einmal entscheidend ausgeweitet.“

Denn demnach ist es unerheblich, ob die Lebensversicherung nach dem Policen- oder dem Antragsmodell abgeschlossen wurde. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichleiten aufgeklärt wurde. Blieb diese Aufklärung – inhaltlich oder formal aus – kann die Lebensversicherung widerrufen werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Mandanten, die ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung widerrufen möchten.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de

 

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