Nicht nur Kreditverträge zur Autofinanzierung können widerrufen werden, sondern auch Leasingverträge. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 20.12.2018 bei einem Leasingvertrag mit der Sixt Leasing SE entschieden (Az.: 10 O 9743/18). Zudem müsse der Kunde auch keinen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer leisten.
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Der Widerruf sei noch Jahre nach Vertragsschluss möglich gewesen, weil der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei und die Angaben zu Verzugszinsen und Kündigung unzureichend bzw. fehlerhaft waren, so das LG München. Das Gericht hatte über den Widerruf eines Kunden zu entscheiden, der 2014 einen Leasingvertrag für einen Audi A1 bei der Sixt Leasing SE abgeschlossen und diesen 2017 widerrufen hatte. Die eigentlich geltende zweiwöchige Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen, dennoch sei der Widerruf fristgerecht und wirksam erfolgt, so das LG München. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei diese Frist nie in Lauf gesetzt worden.
Was das Urteil noch bemerkenswerter macht ist, dass der Kunde keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten muss. Also ein Erfolg auf ganzer Linie für den Kläger, der das Fahrzeug zurückgeben muss und seine geleisteten vollständig Leasingraten zurückbekommt. Dadurch hat er das Fahrzeug über Jahre quasi kostenlos genutzt.
„Ähnliche Urteile gibt es zum Widerruf von Autokrediten. Nun hat das LG München entschieden, dass der Widerrufsjoker auch bei Leasingverträgen sticht. Das eröffnet eine weitere interessante Möglichkeit zur Rückabwicklung von Verträgen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Der Widerruf von Autokrediten bzw. Leasingverträgen ist vor allem für Dieselfahrer interessant, die durch den Abgasskandal geschädigt wurden und unter dem Wertverlust ihrer Fahrzeuge landen. Grundsätzlich ist der Widerruf aber möglich, wenn die Bank oder Leasinggesellschaft eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Diesel oder Benziner handelt, spielt dabei keine Rolle.
„Ob der Kunde einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen muss, wird von den Gerichten bislang unterschiedlich entschieden. Im Idealfall kann der Wertersatz bei Verträgen, die nach dem 12. Juni 2014 geschlossen wurden, entfallen. Doch auch wenn ein Nutzungsersatz gezahlt werden muss, ist der Widerruf in vielen Fällen eine lukrative Möglichkeit, den Vertrag rückabzuwickeln“, so Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.