Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Darlehenswiderruf wurde fĂŒr den 1. Dezember erwartet. Nun ist die Verhandlung auf Antrag der Parteien auf den 15. Dezember verschoben worden, teilt der BGH mit.
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Schon im Sommer wurde eine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts erwartet. Damals wurde die Revision kurz vor Beginn der Verhandlung zurĂŒckgezogen. Hintergrund war vermutlich, dass sich Bank und Verbraucher noch kurzfristig geeinigt haben, so dass eine Grundsatzentscheidung zur Verwirkung des Widerrufsrechts ausblieb. âDas war vermutlich ganz im Sinne der Banken. Denn eine verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH hĂ€tte die Position der Darlehensnehmer beim Widerruf noch einmal entscheidend gestĂ€rktâ, erinnert sich Rechtsanwalt Joachim CĂ€sar-Preller, Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Ăber die GrĂŒnde warum jetzt die Parteien eine Terminverlegung beantragt haben, kann nur spekuliert werden. âVieles ist möglich, z.B. Krankheit. Ebenso aber auch eine Einigung zwischen den Parteien, um auch in diesem Fall eine Grundsatzentscheidung des BGH zu vermeidenâ, so CĂ€sar-Preller.
In dem Fall, der nun am 15. Dezember verhandelt werden soll, geht es um die Revision eines Darlehensnehmers. Dieser hatte sich im Jahr 2005 an einem geschlossenen Fonds beteiligt und seine Einlage zum Teil aus einem eigens dafĂŒr abgeschlossenen Darlehen finanziert. Die Fondsbeteiligung verlief nicht wunschgemĂ€Ă, 2011 erklĂ€rte der Darlehensnehmer den Widerruf, da er nicht ordnungsgemĂ€Ă ĂŒber seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit dem Widerruf fordert er die RĂŒckabwicklung des gesamten GeschĂ€fts â der Darlehensaufnahme und der Beteiligung an dem Fonds. Das OLG Hamburg hatte zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erkannt, kam aber zu der Ansicht, dass sich der Verbraucher treuwidrig verhalten habe, da die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nur als Mittel zum Zweck diene, um sich von einer unrentablen Fondsbeteiligung zu lösen. Gegen das Urteil legte der Verbraucher Revision ein ĂŒber die der BGH ursprĂŒnglich am 1. Dezember entscheiden sollte.
âTreuwidriges Verhalten der Kunden zĂ€hlt ebenso wie die Verwirkung des Widerrufsrechts zu den Kernargumenten der Banken, wenn sie sich weigern, den Widerruf eines Darlehens anzuerkennen. Entscheidet der BGH verbraucherfreundlich, verlieren die Banken eines ihrer besten Argumente. Möglicherweise soll aus diesem Grund eine Grundsatzentscheidung des BGH vermieden werdenâ, so CĂ€sar-Preller.
GrundsÀtzlich sieht der erfahrene Fachanwalt weiterhin gute Chancen, den Darlehenswiderruf durchzusetzen. Die Rechtslage sei zumeist eindeutig. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.
Die Kanzlei CĂ€sar-Preller unterstĂŒtzt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos. Am 2. Dezember findet auĂerdem eine Informationsveranstaltung zum Thema Widerruf in den KanzleirĂ€umen statt.
AuĂerdem ist die Kanzlei CĂ€sar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de Weitere Termine fĂŒr Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier: http://www.jetzt-widerrufen.de/Veranstaltungen
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Rechtsanwalt Joachim CĂ€sar-Preller
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