WestLB-Interessenskonflikt: Ennepetal muss nicht weiter für verlorene Zinswette zahlen

Wichtiges Urteil zu Swaps

Zinswetten haben so manche Kommune in große finanzielle Schwierigleiten gebracht. Die hoch spekulativen Geschäfte wurden von Beratern empfohlen, um für kurzfristig verfügbares Geld eine besonders gute Rendite heraus zu holen. In vielen Fällen ging die Rechnung nicht auf. Mit der Stadt Ennepetal hat eine Kommune nun die Aussetzung der Zahlungen vor Gericht erreicht. Die Stadt muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das OLG Düsseldorf sah einen Interessenskonflikt- Demnach hätte die damalige WestLB mit der Stadt Ennepetal solche Geschäfte gar nicht abwickeln dürfen.

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Hier ein Text der Münchner Kanzlei Rössner:

Am 07.10.2013 verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf das erste obergerichtliche Urteil bezüglich der verlustbringenden Swapgeschäfte der ehemaligen WestLB mit Kommunen in Deutschland. Es ging hierbei um den Fall der Stadt Ennepetal, die in der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf ein obsiegendes Urteil gegen die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen WestLB erstritten hatte.
Die Berufung der EAA wurde zurückgewiesen – ebenso jedoch auch die Klage der Stadt Ennepetal auf Erstattung bereits gezahlter Beträge. Diese hatte mit vorangegangen Swapgeschäften Gewinne erwirtschaftet, die ihr insofern auf die Verluste angerechnet wurden.
Das OLG stellte in seinem Urteil vom 07.10.2013 einen schwerwiegenden Interessenkonflikt bei der ehem. WestLB fest, da diese verpflichtet gewesen wäre, die Interessen der Stadt zu wahren. Insofern folgt das OLG der Swap-Rechtsprechung des BGH vom 22.03.2011. Die darin aufgestellten Grundsätze sind vollständig übertragbar, auch wenn die von der ehemaligen WestLB strukturierten und angebotenen Swaps nicht so komplex seien wie die im vom BGH entschiedenen Fall. Die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert sei nicht an die Komplexität gebunden. Schließlich sei eine Kommune genauso schutzwürdig wie ein mittelständisches Unternehmen. Insofern können vertiefte Kenntnisse zur Funktionsweise und Bewertung derartiger Swaps auch bei Kommunen nicht vorausgesetzt werden.
Der Senat betonte dabei, dass die Swap-Rechtsprechung des Urteils vom BGH kein neues Recht sei, sondern lediglich eine Weiterentwicklung des bisherigen Rechts.Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Insofern können beide Parteien eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.Mehr Infos auf www.roessner.de

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