“Europas größter Hersteller“ muss die Marktführerschaft schon irgendwie belegen können. Kann er das nicht, dann hat der Wettbewerb einen aussichtsreich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.
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Das Frankfurter Landgericht verhandelte im Sommer 2016 einen Streit unter Fensterbauern. In der Werbung beschrieb sich der eine als „Europas größter Hersteller für Fenster“ während der andere der Meinung war, dass es durchaus größere Fensterbauer gebe. Es wurde kompliziert, denn das tägliche Produktionsvolumen des beklagten Herstellers war schon rekordverdächtig, in Summe gab es aber Hersteller, die einen wesentlich höheren Umsatz fuhren. Daher schloss sich das Landgericht der Klägerargumentation an und verurteilte den vermeintlichen Marktführer zu Schadensersatz und Unterlassung.
Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner von LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Die Werbung ist irreführend, weil der ‚größte‘ Hersteller diesen Titel auch objektiv , nachhaltig und in allen in Betracht kommenden Bereichen verdient haben muss. Es reicht nicht, nur im Rahmen einer Momentaufnahme irgendwo und irgendwie der Größte zu sein!“
Das Gericht zitierte den Durchschnittsverbraucher, der hinter „der Größte“ wohl in aller Regel jedenfalls den umsatzstärksten Wettbewerber vermuten würde. Eine Erläuterung zur objektiven Größenangabe erfolgte im verhandelten Fall zwar, dies jedoch in einer räumlich davon getrennten Aussage. „Das reicht nicht aus“, so Lampmann.
LG Frankfurt a.M., 01.06.2016 – Az.: 3-08 O 69/15