Wahrheit vor Persönlichkeitsschutz

„Wussten Sie, dass schlechte Google-Bewertungen für das Ranking einer Homepage besser sind als gar keine?“ Trotzdem, alles hat Grenzen, findet Rechtsanwalt Arno Lampmann von LHR aus Köln. Er empfiehlt, grundsätzlich schädigende Inhalte und deren Intention einer sorgsamen juristischen Prüfung zu unterziehen. Zur Bedeutung des Wahrheitsgehaltes hat das Bundesverfassungsgericht am 26. Juni 2016 zum Aktenzeichen  BvR 3487/14 einen denkwürdigen aber grundsätzlich logischen Beschluss gefasst: Kritische, aber wahre Onlinebewertungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt!

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Demnach verletzt eine negative Bewertung eines Unternehmens auf einem Online-Bewertungsportal dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Firmenbesitzers, wenn der Wahrheitsgehalt der Aussage unkritisch ist und der Bewertung eines Unternehmens gilt. Im aktuellen Fall bezieht sich das Bundesverfassungsgericht auf kritische Veröffentlichungen zum privaten Umfeld eines Unternehmens. Wenn das öffentliche Informationsinteresse zu den Praktiken eines Unternehmens zu bejahen ist, dann muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht hintenanstehen.

Arno Lampmann: „Das ist für uns ‚Personenschützer‘ ein teils unschönes Urteil, weil es manches schwieriger macht, aber es definiert auf der anderen Seite auch den Schutzanspruch, der vor Gericht geltend gemacht werden muss, wenn man Erfolg haben will.“

Nach einem letztendlich doch beigelegten Streit hatte einer der Beteiligten einen Zahlungsverzug des Betroffenen, der angeblich die Einhaltung von Gerichtsvollzieher und Staatsanwaltschaft notwendig gemacht hatte, Jahre nach dem Ereignis in einem Bewertungsportal öffentlich gemacht und von der Beauftragung des Unternehmens auf Basis persönlicher Erfahrungen abgeraten. Die in ihrem Persönlichkeitsrecht berührte Person klagte auf Unterlassung und unterlag letzten Endes vor dem Bundesverfassungsgericht.

Dies schloss sich den Entscheidungen der Instanzgerichte nicht an, sah eine Verfassungsklage des Beklagten für zulässig an und begründet wie folgt: „Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen und deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit genießen.“

Die Äußerungen sind demnach grundsätzlich so lange zulässig, wie sie der Verbreitung der Wahrheit dienen. Eine Nennung der Firma und die Beurteilung verletzt damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht.

Lampmann: „Das Beispiel zeigt überdeutlich, wie wichtig eine gute Prozessstrategie ist, denn der Trennung zwischen Unternehmen und Person einerseits und dem Angriff auf die Zulässigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe andererseits hätte hier von Anfang an mehr Gewicht gegeben werden müssen!“

Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 2016 , AZ: BvR 3487/14

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