VW kassiert im Abgasskandal vor dem Landgericht Hamburg eine weitere Schlappe. Der Autobauer muss einen VW Caddy zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, entschied das LG Hamburg (Az.: 310 O99/18). Besonders an dem Urteil ist, dass VW für die gefahrenen Kilometer nur zum Teil einen Nutzungsersatz verlangen kann, wie das „Hamburger Abendblatt“ berichtet.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Der Kläger hatte im September 2013 einen gebrauchten VW Caddy bei einem Händler für 20.500 Euro gekauft. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug ca. 11.000 Kilometer „auf der Uhr“. Da der Caddy auch vom VW-Abgasskandal betroffen war, verlangte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht Hamburg entschied, dass VW den Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und daher zum Schadensersatz verpflichtet sei. Volkswagen muss den Caddy zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsabschlags erstatten. Unterm Strich bekommt der Kläger etwas mehr als 17.000 Euro.
„Zahlreiche Gerichte haben VW im Abgasskandal inzwischen schon zum Schadensersatz verurteilt. Hier reiht sich das Landgericht Hamburg ein. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass VW für die gefahrenen Kilometer nur teilweise eine Nutzungsentschädigung verlangen kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Damit grenzt sich das Hamburger Urteil von vielen anderen Entscheidungen ab.
Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung legte das LG Hamburg eine zu erwartende Laufleistung von 300.000 Kilometern für den Caddy zu Grunde. Die gefahrenen Kilometer dürften nicht bis zum Zeitpunkt der Verhandlung als Nutzungsersatz berechnet werden, sondern nur bis zum ersten Schreiben an VW, das in diesem Fall im Oktober 2017 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt wies der Caddy nur einen Kilometerstand von ca. 58.000 auf. Am Tag der Verhandlung waren es rund 85.000 Kilometer. Diese Differenz von 27.000 Kilometern blieb bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung unberücksichtigt, der Kläger muss für diese Kilometer keinen Ersatz leisten.
Dies begründete das LG Hamburg damit, dass VW sich geweigert habe, das Fahrzeug zurückzunehmen. Dadurch sei der Kläger quasi gezwungen gewesen, es weiter zu nutzen. VW habe die Rückabwicklung zu Unrecht verweigert und dürfe dafür bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht auch noch „belohnt“ werden.
„Schadensersatzansprüche im Abgasskandal können gegen VW weiterhin geltend gemacht werden und sind noch nicht verjährt. Die Erfolgsaussichten stehen gut, wie immer mehr Gerichtsurteile zeigen und nicht zuletzt auch der Hinweisbeschluss des BGH, der unzulässige Abschalteinrichtungen als Sachmangel einstufte“, so Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.