Das Thermische Fenster im Dieselskandal

Nach Meinung der IG Dieselskandal sind auf deutschen Straßen Millionen von Autos unterwegs, denen zwar keine RĂŒckrufaktion droht, die aber trotzdem mit einer unter UmstĂ€nden illegalen Abschaltvorrichtung unterwegs sind. Die Rede ist vom „Thermischen Fenster“. Gemeint sind verbotene Programme zur Außentemperaturerkennung, die Abgasreinigung nur in einem bestimmten Festener zulassen. Dazu kann man z.B. alle Mercedes-Modelle der Schadstoffklasse 5 zĂ€hlen, auch alle Massemodelle von BMW wie z.B. die 1er-, 3er- und 5er-Reihen seit etwa 2009. Auch fĂŒr Opel, Volvo und alle sonstigen Diesel der Schadstoffklasse 5 öffnet sich dieses gar nicht mal schmale Klagefenster. Allein: Es fehlt derzeit noch an Klagewilligen, die Referenzverfahren anstoßen könnten. Musterverfahren wird es dazu nicht geben.

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Hintergrund: Im Jahr 2007 hat die EuropĂ€ische Union eine Richtlinie (EU-Verordnung Nr. 715/2007 ĂŒber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen) verfasst und verabschiedet, auf die sich Motorenherstellern derzeit bei der Legitimation des „Thermischen Fensters“ zum Schutz vor Bauteilen berufen.

Man kann ĂŒber den Grund und den Zeitpunkt nur mutmaßen: Versetzen wir uns zurĂŒck ins Jahr 2005, als ĂŒberall in Deutschland Treffen der Big Five stattfanden, um – kartellrechtlich höchst umstritten – ĂŒber solche Dinge wie Bauteileschutz zu reden. Just in diesem Kontext wird 2007 eine Richtlinie auf europĂ€ischer Ebene verabschiedet, unter dessen Schirm fortan massive Manipulationen an den Abgassystemen zumindest der deutschen Hersteller stattfinden konnten. Die EU-Richtlinie ist aber keinesfalls die formalrechtliche Basis, auf der der ĂŒberhaupt Dieselskandal stattfinden konnte, sondern in völlig ĂŒberzogener Auslegung Vehikel zur Schaffung einer vermeintlichen Rechtssicherheit, die so aber gar nicht definiert ist.

Die EU-Richtlinie verbietet im Grunde sĂ€mtliche von den Herstellern vorgenommenen Maßnahmen zum Bauteileschutz, wird aber paradoxerweise immer wieder zitiert, um unzulĂ€ssige Defeat Devices zu legitimieren.

Im EA189-Skandal spielt das oberflĂ€chlich betrachtet keine Rolle, aber die nachfolgenden Zeilen sollen zeigen, dass der Dieselskandal grundsĂ€tzlich etwas mit den Möglichkeiten zu tun hatte, die sich den Entwicklern von Schummelsoftware seit Beginn der 2000er Jahre bot. Die EU-Richtlinie und hier insbesondere die wissentliche Falschauslegung sind wichtige Meilensteine auf dem Weg des Dieselskandals bis zum heutigen Tag. Bis heute weiß eigentlich niemand, wie die selbst angezeigte VW-Software arbeitet. Mit einiger Sicherheit geht es hier auch um das „Thermische Fenster“.

Man stelle sich ein Treffen der „Großen 5“ zum Thema EU-Richtlinie vor. Wichtigster Tagesordnungspunkt „Chancen einer missbrĂ€uchlichen Auslegung der EU Richtlinie“. Und weil‘s grad mal so praktisch ist, definiert die Richtlinie, die eigentlich Temperaturen verwaltet, die spezifischen Werte nicht, sondern macht nur fest, dass Hersteller zum Schutz vor Bauteilen Abschaltungen verwenden dĂŒrfen. Allerdings wird „Schutz“ in der EU-Richtlinie ganz anderes definiert, als die Motorenhersteller es tun.

Nehmen wir uns jetzt nur mal das „Thermische Fenster“ vor, das deutsche Motoren bis heute nutzen: Es gewĂ€hrleistet einen ordentlichen Betrieb der Abgasanlage nur zwischen 7 und 33 Grad Außentemperatur – nach dem Stand der aktuellen Erkenntnisse des Verbraucherschutzes. Nimmt man die durchschnittlichen Temperaturen z.B. in Deutschland daher, dann fĂ€llt auf, dass die Abgasbehandlung zu gut 50 % des Jahres gar nicht so funktioniert, wie es auf dem PrĂŒfstand vorgegaukelt wird.

Es ist davon auszugehen, dass auch Mercedes und BMW die EU-Richtlinie in diesem Rahmen nutzen. Rein juristisch ist die EU-Verordnung kein Freibrief fĂŒr die Automobilindustrie, die sich dahinter natĂŒrlich ganz klein macht um nicht erklĂ€ren zu mĂŒssen, warum deutsche Ingenieurskunst nicht ausreicht, um bei normalem deutschen Wetter ein gesetzeskonformes Emissionsverhalten zu gewĂ€hrleisten. Eigentlich hĂ€tte die Richtlinie helfen sollen, den Dieselskandal zu verhindern.

Dabei ist es grundsĂ€tzlich ungesetzlich, die Schutzfunktion einer Richtlinie fĂŒr andere Zwecke zu missbrauchen. Heißt: Dient das Thermische Fenster nicht dem Bauteilschutz allein, oder wĂ€re der Bauteilschutz durch weitere Maßnahmen auch in kritischen Temperaturbereichen erreichbar, dann muss man bei einer zu umfangreichen Nutzung des Thermischen Fensters von einer missbrĂ€uchlichen Handlung ausgehen und von hier ist es nicht weit bis zur vorsĂ€tzlichen sittenwidrigen SchĂ€digung – ein deliktischer Haftungsanspruch nach § 826 BGB gegen den Hersteller, der momentan TĂŒren fĂŒr erfolgreiche RĂŒckabwicklungen betroffenen Dieselfahrzeugen öffnet.

Dazu gibt es Verfahren auch gegen Mercedes und hier auch gegen Modelle aus der Schadstoffklasse 5, fĂŒr die es keine RĂŒckrufaktionen des Kraftfahrtbundesamt gibt.

Mercedes ist seit Jahren dabei, den Wirkungsgrad des Thermischen Fensters nach freundlichem Druck durch das KBA wieder zurĂŒckzufahren und auch BMW bietet Updates zur QualitĂ€tsverbesserung an, die nichts anderes bewirken, als wieder eine KonformitĂ€t der Abgasbehandlung mit EU-Recht herzustellen. Dies im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen, die einem dafĂŒr sehr dankbaren Verkehrsminister als Gewissensberuhigung bei diversen Dieselgipfeln versprochen wurden. Gern wird in diesem Bezug von Herstellern ersatzweise der Begriff “Umschaltlogik” verwendet. Ziel dieser Wortakrobatik ist es, den Begriff „Abschalteinrichtung“ möglichst zu vermeiden. Auf auf wessen Kosten geht das alles?

Auch die Begrifflichkeit „PrĂŒfstandoptimierte Abgasreinigung“ kann im Bezug auf das Thermische Fenster getrost vergessen werden. Optimale PrĂŒfstand-Ergebnisse wurden mit den bis vor kurzem geltenden PrĂŒfmethoden schon allein dadurch erreicht, dass Motorenentwickler davon ausgehen konnten, dass Abgasanlagen bei Zimmertemperatur geprĂŒft wurden, also immer innerhalb des Thermischen Fensters. Um den PrĂŒfstand musste man sich also die wenigsten Sorgen machen, der hat die Wirksamkeit eines Thermischen Fensters im Normalfall gar nicht erkannt.

Alles gut? Nein, eben nicht, denn wenn wir den ĂŒbermotivierten Bauteileschutz als Mangel definieren, dann ist die Abschaltung der entsprechend illegalen Vorrichtung allein ja keine Lösung. Da wo der Schutz der Bauteile aufgehoben wird, ohne durch Hardware oder stabilere Komponenten zusĂ€tzlichen Schutz einzubauen, da droht zwangslĂ€ufig ein Schaden durch verminderte Lebensdauer.

AGR-Ventil reagiert auf Dauerbetrieb

Beispiel AGR-Ventil: das muss Richtlinienkonform wesentlich öfter öffnen und schließen als im Rahmen des „Thermischen Fensters“ vorgesehen. Der Dieselpartikelilter, der es nach einem Update zur ServicequalitĂ€t nun mit viel mehr Partikeln zu tun bekommt als zuvor, wird eher die Segel streichen als vom Besitzer gewĂŒnscht. Wer glaubt, dass Bauteile wie der DPF oder AGR-Ventile grundsĂ€tzlich auf hohe Lebensdauer ausgelegt sind, der hat die perfide Logik der Motorenproduktion noch nicht wirklich verstanden. Hier wĂ€re auch einmal grundsĂ€tzlich zu prĂŒfen, ob ein Bauteile-Schutz auch grundsĂ€tzlich fĂŒr Verschleißteile gilt nach der EU-Verordnung.

Und dann noch etwas zum Betrieb eines Motors nach einem Update: Werden Dieselabgase optimal behandelt mit dem Ziel einer möglichst geringen Stickoxid-Emission, dann fĂŒhrt das zwangslĂ€ufig zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und einem erhöhten Aufkommen von Rußpartikeln, die von einem fĂŒr diese Mengen nicht ausgelegten Partikelfilter nicht im erforderlichen Umfang abgefangen werden können.

Haltbarkeit des Dieselpartikelfilters

In diesem Zusammenhang ist die 100-Euro-PrĂ€mie von VW interessant, die freiwilligen Updatern ĂŒbergeben wird als Kompensation fĂŒr den steigenden Adblue-Verbrauch. Kritische Verbraucher sollten sich die Frage stellen, wer Ihnen den Schaden durch Mehrverbrauch und Laufleistungsherabsetzung ersetzt? – denn AdBlue-Durst ist nicht die einzige Folge einer Intensivierung des Emissionsverhaltens durch einen deutlichen Anstieg der Taktung des AGR-Ventils. Versottung ist schon immer ein Problem moderner Diesel gewesen, aber wie will man der Versottung entgegenwirken, wenn es nach einem Update der Partikel-Anstieg deutlich zunimmt?

WĂŒrden die Hersteller ihre QualitĂ€tsversprechen durch Updates jeglicher Art ernst nehmen, dann wĂŒrden sie auch beispielsweise haltbarere Dieselpartikelfilter einbauen und die Sorge um die Haltbarkeit nicht auf die Besitzer ĂŒbertragen.

Gehen wir mal bei den neueren Motorengeneration der Schadstoffklasse 6 ins Detail: Hier sorgen Thermische Fenster dafĂŒr, dass weniger AdBlue verbraucht wird, als eigentlich nötig wĂ€re. Hier schießt Porsche den Vogel ab mit einer Defeat Device, die dafĂŒr sorgt, dass der AdBlueverbrauch sinkt, je nĂ€her der Inspektionstermin kommt, damit man den Porsche-Besitzern ein Hantieren mit dem Harnstoff-Kanister ersparen kann.

Beim Abrufen extremer Motorleistung steigt der Harnstoffbedarf extrem an. Dieses Problem lĂ€sst sich z.B. durch eine gangabhĂ€ngige Drehzahlerkennung ĂŒber die Getriebesoftware erreichen, aber statt dass man dem Fahrer signalisiert: „Du fĂ€hrst umweltfeindlich!“ wird einfach der Adblue-Hahn zugedreht (das passiert z.B. bei den aktuellen AUDI-Modellen mit SCR-Kat).

Man will hier nicht behaupten, dass die frĂŒheren PrĂŒfzyklen und die EU-Rechtsprechung zum Bauteileschutz von allen Herstellern fĂŒr alle Modelle ausgenutzt wurden um Verbraucher zu schĂ€digen. Man will nur sagen, dass dieses Ausnutzen den Motorenherstellern wirklich sehr einfach gemacht wurde im Autoland Deutschland. So einfach, dass man sich nicht wundern wĂŒrde, wenn wirklich ALLE diese Einladung angenommen hĂ€tten.

Die Verordnung ist nicht schuld

Den Schwarzen Peter jetzt einer zu schwammig verfassten Verordnung zuzuschreiben wĂ€re etwas zu kurz gesprungen, denn die EU-Verordnung lĂ€sst Schutzmaßnahmen z.B. nur zu, um damit dem definitiven Ausfall eines Bauteiles entgegenzuwirken, nicht um dessen lebensdauer zu verlĂ€ngern. Lassen Sie uns abschließend noch einen Blick auf die Verordnung werden und feststellen, wie dreist der wirkliche Inhalt hier zugunsten der Protagoinisten im Dieselskandal umgedeutet wurde und noch heute wird.

Die Verordnung 715/2007 erklĂ€rt grundsĂ€tzlich nur Maßnahmen fĂŒr zulĂ€ssig, wenn dies fĂŒr die Vermeidung einer BeschĂ€digung des Motors oder zur Vermeidung eines Unfalls notwendig ist, oder wenn diese nur wĂ€hrend des Anlassens des Motors zum Einsatz kommen. Als Abschalteinrichtung wird ein Konstruktionsteil definiert, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im EinlasskrĂŒmmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verĂ€ndern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernĂŒnftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.“

Daraus abzuleiten, Abgassysteme zwischen 7 und 33 Grad abschalten zu dĂŒrfen, ist der eigentliche Skandal im Dieselskandal und damit ein Thema, das im Jahr 2019 aktuell wie eh und je ist.

Hier die Richtlinie 715/2007 ansehen

Schwerwiegende Missachtung des Rechts

Professor Dr. FĂŒhr hat im Auftrag des deutschen Bundestages zu verboteten Abschaltvorrichtungen stellungnahme-prof–dr–fuehr–sv-4–data bezogen. Hier seine Auffassung zur Strafbarkeit der Handlungen:

Wie bereits ausgefĂŒhrt (siehe Kapitel 4.4), bedarf es der PrĂŒfung im Einzelfall, ob die Hersteller ihren Dokumentationspflichten in den Antragsunterlagen zur Typgenehmigung erfĂŒllt haben und ob das Kraftfahrtbundesamt entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz und den Vorgaben des EG-Regelwerks hinreichend geprĂŒft hat, ob die Hersteller die geforderten Nachweise erbracht haben.

Der – auch von der Untersuchungskommission festgestellte – flĂ€chendeckende Einsatz von Abschalteinrichtungen auch nach Veröffentlichung der Felduntersuchungen des Umweltbundesamtes im Jahre 2006 spricht nach den bekannt gewordenen Tatsachen aber dafĂŒr, dass hier eine fortdauernde und schwerwiegende Missachtung des Rechts stattgefunden hat. Diese Negierung des Rechts hat eine solche Dimension erreicht, dass sich die Veranlassung ergibt, eine Strafbarkeit nach den einschlĂ€gigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu prĂŒfen (29. Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“).
Nach dem gegenwĂ€rtigen Kenntnisstand spricht vieles dafĂŒr, dass die Hersteller verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt und sich die Genehmigung „durch unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben erschlichen“ haben. Möglicherweise ist es sogar zu einem kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten gekommen.

In beiden vorgenannten FĂ€llen lĂ€ge gemĂ€ĂŸ § 330 d Nr. StGB in strafrechtlicher Hinsicht „ein Handeln ohne Genehmigung“ vor. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge fĂŒhrte dies in der Summe zu einer Schadstofffreisetzung in massivem Umfang. In einer ganzen Reihe von deutschen StĂ€dten ist es fĂŒr den Schadstoff Stickoxide zu einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten gekommen, die dem Schutz der menschli-chen Gesundheit dienen. Hauptverursacher dieser Überschreitung waren die Emissionen aus typgenehmigten Diesel-Pkw. Auch dieser Umstand ist bei der strafrechtlichen WĂŒrdigung zu berĂŒcksichtigen.

Einsatz grundsÀtzlich untersagt

Der „Wissenschaftliche Dienst“ hat zur Information der Bundestagsabgeordneten folgendes: „Eine summarische Betrachtung der vorliegenden europĂ€ischen Regelungen zu Abschalteinrichtungen hat ergeben, dass der Einsatz solcher Einrichtungen vor allem im Interesse des Umwelt- und Gesundheitsschutzes grundsĂ€tzlich untersagt ist. Lediglich in den ausdrĂŒcklich in den Re-gelungstexten benannten, im Wesentlichen technisch gerechtfertigten AusnahmefĂ€llen bzw. Privilegierungen wird der punktuelle, vorĂŒbergehende Einsatz von Abschalteinrichtungen privilegiert. So ist ihre Verwendung zulĂ€ssig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor BeschĂ€digung oder Unfall zu schĂŒtzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewĂ€hr-leisten (Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 lit. a Emissions-Grundverordnung).

Die Ausnahmen bzw. Privilegierungen sind entsprechend dem Sinn und Zweck der sie enthalte-nen Regelwerke grundsĂ€tzlich eng auszulegen. Die auf den Schutz des Motors abzielende Privile-gierung nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 lit. a Emissions-Grundverordnung dĂŒrfte deshalb grundsĂ€tzlich keine taugliche Rechtsgrundlage dafĂŒr sein, eine Abschalteinrichtung regelmĂ€ĂŸig auch bei solchen Betriebsbedingungen, die bei normalem, bestimmungsgemĂ€ĂŸem Gebrauch eines Personenkraftwagens typischerweise eintreten, legal greifen zu lassen.

Dies gilt insbesondere auch fĂŒr den Betrieb bei niedrigen Umgebungstemperaturen. So sehen die einschlĂ€gigen Regelungen speziell fĂŒr Dieselfahrzeuge ausdrĂŒcklich vor, dass die jeweilige NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei – 7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine fĂŒr das ordnungsgemĂ€ĂŸe Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreichen muss; die Genehmigungsbehörde darf in diesem Zusammenhang keine Typgenehmigung erteilen, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsĂ€chlich innerhalb des genannten Zeitraums eine fĂŒr das ordnungsgemĂ€ĂŸe Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.“

Nichts geht ohne Betrug

Das Handelsblatt zitiert am 7. MĂ€rz 2019 aus der email eines fĂŒhrenden AUDI-Manager: „Meine EinschĂ€tzung: Ganz ohne Bescheißen werden wir es nicht schaffen“. Betreffzeile der Mail aus 2008: „Adblue-Verbrauch“ . In geheimen Treffen war man seit 2004 ĂŒbereingekommen, dass die Menge an Adblue unbedingt begrenzt werden mĂŒsse aus verschiedenen GrĂŒnden, u.a. damit die entsprechenden GefĂ€ĂŸe klein gehalten werden konnten. Mittlerweile hat man offenbar Lösungen fĂŒr die damals noch unlösbaren Probleme gefunden, damals ging es um die Zukunft der deutschen Automobilindustrie und die war nur durch Betrug zu sichern…

Mit diesen Absprachen befasst sich aktuell die EU-Kommission. Kommt es hier zu einer Verurteilung der teilnehmenden Marken Audi, Daimler, BMW & Volkswagen, so drohen Strafgede in Höhe von bis zu 10 Prozent eines Jahresumsatzes. 500 Milliarden Euro stehen im Raum. Die ersten Schreiben sollen noch in diesem FrĂŒhjahr an die Betroffenen gehen.

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