Im Rechtsstreit gegen die Versatel West-Deutschland GmbH & CO.KG haben Wegmann, Canpalat und Brinkmann die Klage gegen ihren Mandanten abweisen können.
Versatel schickte zum Vertrieb ihrer Verträge Mitarbeiter in den Außendienst. Unter den Außendienstmitarbeitern waren auch Mitarbeiter ausländischer Herkunft, wie im vorliegenden Fall. Der türkisch sprachige Mitarbeiter von Versatel verhandelte mit dem ebenfalls türkisch sprechenden Beklagten in türkischer Sprache in dessen Wohnung. Ließ anschließend den Vertrag von Versatel unterzeichnen und schaltete den Anschluß frei. Die erste Rechnung erhielt der Beklagte ordnungsgemäß und zahlte diese auch. Weitere Rechnungen erhielt der Beklagte trotz mehrmaliger Vorsprache in den Filialen von Versatel nicht. Statt dessen versuchte Versatel ohne vorhergehende Rechnung einen Gesamtbetrag von über 1.800,00 EUR vom Konto des Beklagten abzubuchen. Der Beklagte ließ diese Forderung zurückbuchen und kündigte den Vertrag am 09.03.05. Versatel bestätigte die Kündigung erst zum 31.07.05 und behauptete, die Rechnungen ordnungsgemäß per Post zugesandt zu haben. Aber auch wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre, müßte der Beklagte für die Inanspruch genommenen Dienstleistungen zahlen.“
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Der Beklagte führte aus, dass die Verkaufsverhandlungen nur in türkischer Sprache geführt wurden und er habe den Vertrag nur unterschrieben, weil man ihm „Vergünstigungen“ angeboten hättte. Nach den ersten beiden Rechnungen, die er bezahlte, wären keine weiteren Rechnungen mehr gekommen, obwohl er mehrfach in der Filliale der Klägerin nachgefragt hatte. Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen, da kein gültiger Vertrag geschlossen wurde.Die Verandlungen wurden in türkischer Sprache geführt, eine Widerrufsbelehrung fand nicht statt – diese, so der Richter des Dortmunder Amtsgerichtes, habe ausdrücklich in der Sprache zu erfolgen, in der auch verhandelt wird. Eine schriftliche Widerspruchsbelehrung in deutscher Sptrache ist demnach nicht gültig, wenn ansonsten Türkisch gesprochen wurde. Auch die Inanspruchnahme von Leistungen könne man dem Beklagten nicht vorwerfen, da dieser davon ausgegangen war, das er keinen Vertrag mit Versatel hatte und demnach „ganz normal“ über die Telekom telefoniert hatte.
Verantwortlich:
Wegmann, Canpalat, Brinkmann
Hansastraße 7 – 11
44 137 Dortmund
Telefon: 0231 / 7 21 49 13
Telefax: 0231 / 7 21 49 26
Email: wegmann-dortmund (at) t-online.de
Ich habe Versatel 2015 mit einem Mahnbescheid belegt, weil arbeiten nicht ausgeführt wurden. Diesem wurde widersprochen. Nun, nach mehr als 5 Jahren hat Versatel einen Anwalt beauftragt, eine mündliche Verhandlung anzustreben, obwohl ich gar nicht mehr auf die Kosten haben wollte. Nun entstehen Kosten für Anwälte und Gericht, die ich bezahlen soll, obwohl Versatel seit 5 Jahren nichts mehr damit zu tun hatte. Hier habe ich den Eindruck, das die Rechtsanwälte der Versatel nur abzocken möchten.