Wer zur Dokumentation seiner Urlaubsfreuden den berühmten „Kussmund“ eines AIDA-Kreuzfahrtschiffes ablichtet, der sollte bei der das Auswahl des Kamerastandortes und der Verteilung der Bilder etwas vorsichtig sein: Nach dem OLG Köln wird sich nach zugelassener Revision nun auch der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob Urheberschutz und Markenrechte auch für großvolumigen Lippen gilt, die haushoch auf Kreuzfahrtschiffe gepinselt wurden. Vorerst aber Entwarnung, denn das aktuelle Urteil schränkt die Rechte der AIDA-Verantwortlichen ein: Bilder der vollen Lippen dürfen geschossen und auch im Internet verwendet werden.
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Das OLG stellt in seinem Leitsatz fest: „Ein an einem Seeschiff außen angebrachtes Werk darf nach § 59 UrhG vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Ganz überzeugt waren die Parteien offensichtlich nicht, sodass der BGH den Fall nun nochmals in Augenschein nehmen muss.
Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, so das OLG, ob sich der Fotograf zum Zeitpunkt der Aufnahme an einem öffentlich zugänglichen Platz befunden habe. Maßgeblich sei allein, ob das Werk in einer Perspektive wiedergegeben wird, die nicht ausschließlich von einem der Allgemeinheit unzugänglichen Ort aus wahrnehmbar ist. Im aktuellen Fall war eindeutig zu erkennen, dass die AIDAbella mit den Lippen des bildenden Künstlers Feliks Büttner in einem Hafen fotografiert worden war.
BGH hat wirtschaftliche Aspekte zu beurteilen
Der BGH (I ZR 247/15) hat im sich im Übrigen mit der Frage nach den wirtschaftlichen Aspekten des Lippenbekenntnisses zu befassen und muss beurteilen, ob und welcher wirtschaftliche Vorteil mit der Veröffentlichung einhergeht.
Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum ist Partnerin bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation und hier u.a. für den Schwerpunkt Urheberrecht verantwortlich.