Die Frage nach der Unterhaltspflicht für Kinder stellt viele Eltern, insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung, vor große Herausforderungen. Wer muss wie viel zahlen? Welche Rechte haben Kinder? Und welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für Alleinerziehende?
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Der Kindesunterhalt ist ein entscheidendes Thema, das das Wohlergehen des Kindes und die finanzielle Verantwortung der Eltern betrifft. Dieser Artikel gibt einen klaren Überblick darüber, was der Gesetzgeber zum Kindesunterhalt festlegt, wie die Berechnung erfolgt und welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt. Mit diesen Informationen lässt sich sicherstellen, dass Kinder die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten, um gut versorgt zu sein.
Kindesunterhalt: Das sagt der Gesetzgeber
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dies wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Abschnitt über das Familienrecht (§ 1601 BGB ff.) geregelt. Die Höhe und der Umfang der Unterhaltspflicht hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa dem Alter des Kindes, dem Einkommen der Eltern sowie der individuellen Situation der Familie.
Grundsätzlich gilt, dass Eltern ihren Kindern den sogenannten Barunterhalt und Naturalunterhalt zu leisten haben. Der Barunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, während der Naturalunterhalt die alltägliche Versorgung des Kindes, wie etwa das Bereitstellen von Kleidung, Unterkunft und Essen, umfasst. Leben die Eltern getrennt, trägt in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Naturalunterhalt, während der andere Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt in Form von Geld verpflichtet ist.
Ein wesentlicher Leitfaden zur Berechnung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle, die seit Jahren als Orientierung dient. Diese Tabelle legt fest, wie viel Barunterhalt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Anzahl der Kinder zu zahlen ist. Sie wird regelmäßig angepasst, um den aktuellen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.
Unterhaltspflichtig sind beide rechtlich anerkannten Elternteile
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich beiden Elternteilen obliegt, unabhängig davon, ob sie Ehegatten sind, zusammen oder getrennt leben. Diese Unterhaltspflicht besteht unabhängig von der familiären oder persönlichen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind. Entscheidend ist die rechtliche Anerkennung der Elternschaft. Auch Adoptiveltern oder rechtlich anerkannte gleichgeschlechtliche Elternpaare sind unterhaltspflichtig.
Wohnen die Eltern nicht zusammen, leistet in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Naturalunterhalt, während der andere Elternteil den Barunterhalt zahlen muss. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn ein Elternteil keinen Kontakt zu seinem Kind hat. Unterhalt ist eine Pflicht, bei der das Wohl des Kindes im Vordergrund steht und nicht das Verhältnis zwischen den Eltern beeinflusst.
Falls ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann der andere Elternteil rechtliche Schritte einleiten, um den Unterhalt einzufordern. Dazu zählen beispielsweise gerichtliche Verfahren oder auch das Einschalten des Jugendamts, das in solchen Fällen unterstützen kann.
Unterhaltsbedürftig sind Kinder unter 18 Jahren
Kinder gelten als unterhaltsbedürftig, solange sie minderjährig sind, also unter 18 Jahre alt. Während dieser Zeit sind sie in der Regel wirtschaftlich von ihren Eltern abhängig und haben keinen Anspruch auf ein eigenes Einkommen. Minderjährige Kinder haben demnach immer Anspruch auf Unterhalt, es sei denn, sie sind in der Lage, sich durch eigenes Einkommen selbst zu versorgen, was in der Praxis jedoch selten der Fall ist.
Die Höhe des Unterhalts hängt in erster Linie von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes ab. Der Gesetzgeber legt hierbei großen Wert darauf, dass der Kindesunterhalt angemessen ist und sich an den Lebensstandards orientiert, die das Kind hätte, wenn die Eltern zusammenleben würden.
Wichtig zu beachten ist auch, dass die Eltern den Unterhalt nicht einstellen können, wenn das Kind zum Beispiel auszieht, solange es minderjährig ist. In einem solchen Fall könnte jedoch das Kindergeld an das Kind direkt weitergeleitet werden, um es bei der eigenständigen Haushaltsführung zu unterstützen.
Kinder in der ersten Ausbildung bleiben unterhaltsberechtigt
Der Unterhaltsanspruch der Kinder endet jedoch nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Auch volljährige Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt, insbesondere, wenn sie sich noch in der ersten Berufsausbildung oder im Studium befinden.
Der Unterhaltsanspruch endet grundsätzlich erst dann, wenn das Kind eine wirtschaftlich selbstständige Lebenssituation erreicht hat, also in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist in der Regel nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums der Fall. Während dieser Zeit haben die Eltern weiterhin die Pflicht, ihr Kind zu unterstützen, es sei denn, das Kind bricht die Ausbildung ohne triftigen Grund ab oder verweigert jede Form der Ausbildung.
Die Unterhaltspflicht besteht jedoch nur für die erste Ausbildung. Entscheidet sich das Kind nach Abschluss einer Lehre oder eines Studiums für eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium, sind die Eltern grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.
Ein Modell, das dabei zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist das Kinderdepot, bei dem Eltern einen festen Betrag auf ein Konto einzahlen, das speziell für das Kind angelegt ist. Diese Lösung sorgt für Transparenz und kann langfristig helfen, die finanzielle Absicherung des Kindes zu gewährleisten.
In Bezug auf volljährige Kinder, die noch zu Hause wohnen, wird der Unterhaltsbedarf auch anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen, wobei jedoch das Einkommen des Kindes – beispielsweise aus einer Ausbildungsvergütung – auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.
Wie hoch ist der Unterhalt für das Kind?
Die Höhe des Unterhalts, den ein Elternteil für sein Kind zahlen muss, richtet sich nach mehreren Faktoren. Dazu gehören das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter des Kindes sowie die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Ein wichtiger Leitfaden ist dabei die Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig angepasst wird und als Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhalts dient.
Im Grundsatz gilt: Je höher das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, desto mehr Unterhalt muss gezahlt werden. Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle, da ältere Kinder in der Regel höhere Lebenshaltungskosten haben als jüngere. Ein zehnjähriges Kind benötigt beispielsweise mehr finanzielle Unterstützung für Schulsachen, Freizeitaktivitäten und gegebenenfalls höhere Ausgaben für Kleidung als ein Kleinkind.
Ein weiterer Faktor ist die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Wenn mehrere Kinder zu versorgen sind, wird der verfügbare Unterhalt aufgeteilt, sodass jedes Kind einen angemessenen Anteil erhält. Die genaue Berechnung des Unterhalts ist allerdings oft komplex und kann durch die Beratung durch Anwälte oder das Jugendamt unterstützt werden.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist seit vielen Jahren das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie dient als Orientierung für Gerichte, Anwälte und Familien, um den monatlichen Barunterhalt für Kinder festzulegen. Die Tabelle wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Gerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag angepasst, um den aktuellen Lebenshaltungskosten gerecht zu werden.
Die Tabelle ist in verschiedene Einkommensstufen unterteilt. Je nach monatlichem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Altersstufe des Kindes wird eine bestimmte Unterhaltssumme festgelegt. Es gibt insgesamt vier Altersgruppen: Kinder bis zum fünften Lebensjahr, vom sechsten bis elften Lebensjahr, vom zwölften bis siebzehnten Lebensjahr und Kinder ab 18 Jahren.
Infografik: Düsseldorfer Tabelle
Es ist wichtig zu beachten, dass die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge den sogenannten Regelbedarf darstellen, also den Mindestunterhalt. Unter bestimmten Umständen, wie etwa bei einem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, kann der zu leistende Unterhalt auch über den in der Tabelle angegebenen Beträgen liegen.
Zudem erhalten Trennungskinder seit dem Jahr 2024 mehr Unterhalt von ihren unterhaltspflichtigen Eltern. So steigt der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder laut der neuen Düsseldorfer Tabelle deutlich an. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr bekommen 480 Euro (statt 437 Euro), Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren erhalten 551 Euro (statt 502 Euro), und Kinder von zwölf bis 18 Jahren erhalten 645 Euro (statt 588 Euro).
Volljährige Kinder bekommen mindestens 689 Euro (statt 628 Euro). Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, bleibt bei 930 Euro.
Einkommen des Kindes wird angerechnet
Eine weitere Besonderheit liegt vor, wenn das Kind eigene Einkünfte hat. So wird beispielsweise das Kindergeld normalerweise an den Elternteil gezahlt, bei dem das minderjährige Kind lebt. Dieses Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet, sodass der andere Elternteil entsprechend weniger zahlen muss (§ 1612 b BGB).
Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, beispielsweise aus einem Minijob, einer Ausbildungsvergütung oder auch staatlichen Leistungen wie dem BAföG, wird dieses Einkommen – abzüglich eines Pauschalbetrags von 100 Euro für zusätzliche Ausbildungskosten – ebenfalls zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Besonders bei volljährigen Kindern, die in Ausbildung oder Studium sind, spielt das eigene Einkommen eine größere Rolle. So wird das Kindergeld nach Erreichen der Volljährigkeit in den meisten Fällen direkt an das Kind ausgezahlt, wodurch der Barunterhalt, den nun beide Elternteile leisten müssen, reduziert werden kann. Der Bedarf des Kindes, der entweder durch das gemeinsame Einkommen der Eltern oder einen festen Betrag von 930 Euro festgelegt wird, wird dann um das gesamte Kindergeld und eventuelles eigenes Einkommen des Kindes reduziert.
Eine weitere Frage, die oft gestellt wird: Müssen Kinder für Eltern im Altersheim bezahlen? Grundsätzlich können Kinder dazu verpflichtet sein, im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts für die Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ausreicht.
Dabei wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt, ähnlich wie bei der Anrechnung des Einkommens im Kindesunterhalt. Allerdings gibt es dabei bestimmte Freibeträge, die sicherstellen, dass das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, bevor es zur Unterstützung der Eltern herangezogen wird.
Selbstbehalt
Ein zentraler Aspekt bei der Unterhaltsberechnung ist der sogenannte Selbstbehalt nach § 1603 BGB, also der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil mindestens zur Verfügung stehen muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Der Selbstbehalt soll verhindern, dass der Unterhaltspflichtige selbst in finanzielle Not gerät, während er Kindesunterhalt zahlt.
Bei minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht, was bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner alles tun muss, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, etwa durch eine Nebentätigkeit oder eine Arbeit unterhalb seines Qualifikationsniveaus, falls keine andere Beschäftigung möglich ist. Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt, wird als notwendiger Selbstbehalt bezeichnet.
Für erwerbstätige Eltern liegt der Selbstbehalt bei aktuell etwa 1.370 Euro pro Monat (Stand 2023), für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.120 Euro. Der genaue Betrag kann je nach Lebenssituation und den jeweiligen Lebenshaltungskosten leicht variieren. Dieser Betrag wird nicht für die Unterhaltszahlungen verwendet und darf dem unterhaltspflichtigen Elternteil zur Deckung der eigenen Lebenshaltungskosten verbleiben.
Sollte das Einkommen eines Elternteils so gering sein, dass der Selbstbehalt unterschritten würde, kann es sein, dass der Kindesunterhalt entsprechend reduziert wird oder, in Ausnahmefällen, gar nicht geleistet werden kann. In solchen Situationen kommt oft das Jugendamt ins Spiel, das durch Unterhaltsvorschüsse zumindest vorübergehend für eine finanzielle Absicherung des Kindes sorgt.
Sonderfall: Alleinerziehend mit Kind im eigenen Haushalt
Ein Sonderfall, der häufig auftritt, ist die Situation, in der ein Elternteil das Kind allein im eigenen Haushalt betreut und erzieht. In dieser Konstellation leistet der alleinerziehende Elternteil in der Regel den Naturalunterhalt, während der andere Elternteil den Barunterhalt zahlt. Alleinerziehende Eltern haben dabei oft eine größere finanzielle Belastung, da sie nicht nur den Alltag des Kindes allein organisieren, sondern auch ihre eigene Erwerbstätigkeit darauf abstimmen müssen.
Alleinerziehende stehen oft vor der Herausforderung, langfristig finanzielle Stabilität für sich und das Kind zu sichern. Hier kann Gold als Geldanlage eine sinnvolle Option sein. Gold gilt als wertstabil und kann in Zeiten finanzieller Unsicherheit oder Krisen eine sichere Anlageform darstellen.
Um Alleinerziehende finanziell zu entlasten, gibt es in Deutschland den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Zudem kann das Jugendamt einspringen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungen nicht nachkommt. In solchen Fällen kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden, der sicherstellt, dass das Kind dennoch finanzielle Unterstützung erhält.
Es ist zudem wichtig zu wissen, dass der alleinerziehende Elternteil keinen Barunterhalt für das Kind zahlen muss, da er den Naturalunterhalt durch die Betreuung und Versorgung leistet. Diese Konstellation kann für viele Alleinerziehende eine Herausforderung darstellen, da sie nicht nur für die emotionale, sondern auch für die finanzielle Stabilität des Haushalts verantwortlich sind.
Zusammenfassung
Die Unterhaltspflicht für Kinder ist ein zentrales Thema im deutschen Familienrecht, das die finanzielle Versorgung von Kindern sicherstellen soll. Beide rechtlich anerkannten Elternteile sind verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht. Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes, wobei die Düsseldorfer Tabelle als zentrale Orientierungshilfe dient.
Eigene Einkünfte des Kindes, wie z. B. aus einer Ausbildung, werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Zugleich ist der sogenannte Selbstbehalt entscheidend, um sicherzustellen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann.
In besonderen Fällen, wie bei Alleinerziehenden, leistet der betreuende Elternteil den Naturalunterhalt, während der andere Elternteil für den Barunterhalt aufkommt. Dank gesetzlicher Regelungen und staatlicher Unterstützung wie dem Unterhaltsvorschuss wird gewährleistet, dass Kinder unabhängig von der familiären Situation finanziell abgesichert sind.