Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer bereits seit Wochen und Monaten von zuhause aus. Dort entziehen sie sich somit der Kontrolle ihres Arbeitsgebers. Allerdings greifen einige Unternehmen auf die Nutzung von Überwachungssoftwareprogrammen zurück, um die Aktivitäten ihrer Mitarbeiter auch im Home Office zu überwachen. Legal ist dies nicht in allen Fällen. Ob ein zu später Arbeitsbeginn oder private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Arbeitgeber kriegen natürlich wesentlich weniger mit, wenn ihre Angestellten zuhause statt vor Ort im Büro arbeiten. Doch was dürfen die Chefs eigentlich und was ist verboten? Der folgende Artikel klärt auf.
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Verkaufszahlen von Überwachungssoftware steigen
Der Arbeitsalltag in Unternehmen wurde durch die Pandemie ordentlich auf den Kopf gestellt. Da nun wesentlich mehr Menschen im Home Office arbeiten, werden nicht nur die Angestellten, sondern auch die Unternehmen vor neue Herausforderungen gestellt.
Schließlich stellt die Basis der Arbeit in den eigenen vier Wänden das Vertrauen dar. Dieses setzen nicht alle Vorgesetzen als selbstverständlich voraus. Viele Chefs haben das Gefühl, dass sie keine Kontrolle mehr über ihre Angestellten haben, wenn diese ihre Arbeit vom heimischen Schreibtisch aus erledigen. So ist es kaum verwunderlich, dass die Verkaufszahlen von Überwachungssoftware im Jahr 2020 erheblich gestiegen sind.
Unzulässig: Ständige Überwachung
Von vielen Arbeitgebern wird so beispielsweise überprüft, zu welchen Zeiten sich die Arbeitnehmer in das Unternehmensnetzwerk einloggen. Diese Maßnahme ist grundsätzlich erlaubt.
Darüber hinaus stehen allerdings noch wesentlich mehr Möglichkeiten zur Überwachung der Angestellten zur Verfügung. Jedoch ist ein ständiges Überwachen, um die Leistung der Mitarbeiter im Home Office zu kontrollieren, definitiv unzulässig.
Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts
Abhängig davon, ob beispielsweise eine Überwachung des geschäftlichen E-Mail-Accounts in einzelnen Fällen zulässig ist, sind die individuellen Nutzungsregelungen, die sich in der Regel im Arbeitsvertrag finden lassen. Falls in diesem keine explizite Regelung zu erkennen ist, ist zum Beispiel die private Nutzung des Internets erlaubt, zumindest, wenn diese durch den Arbeitgeber bereits über einen längeren Zeitraum stillschweigend geduldet wurde.
Dürfen Beschäftigte generell private Nachrichten über ihren dienstlichen E-Mail-Account versenden, ist die Überwachung verboten. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, in dienstliche Korrespondenz Einsicht zu verlangen. Eine Kontrolle, vor allem eine heimliche, die darüber hinaus geht, ist nur erlaubt, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht.
Falls der E-Mail-Account allerdings generell nicht privat genutzt werden darf, dürfen durch den Chef die Konten stichprobenartig überprüft werden. Jedoch müssen die Beschäftigten dann im Vorfeld darüber informiert werden. Ebenfalls muss eventuell der Betriebsrat in diesen Prozess einbezogen werden
Kontrolle der Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten werden durch den Arbeitsvertrag vorgeschrieben. Das bedeutet, dass der Chef grundsätzlich ein berechtigtes Interesse hat, auch im Home Office zu überwachen, welche Arbeitszeiten die Angestellten einhalten. Es besteht dazu sogar eine rechtliche Pflicht.
Durch das Arbeitszeitgesetz wird vorgeschrieben, dass Arbeitszeiten, die pro Tag mehr als acht Stunden betragen, durch den Arbeitgeber erfasst und für eine Dauer von zwei Jahren dokumentiert werden müssen. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2019 muss durch den Arbeitgeber sogar ein System eingerichtet werden, das erlaubt, die täglich geleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zu messen. Daher stellt es ein zulässiges Mittel dar, die Log-In-Aktivitäten am Arbeitsrechner zu erfassen.