Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung gilt seit dem 08. Mai 2012 in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie entfaltet direkte Wirkung und regelt, wie die Faserzusammensetzung von Textilien ausgewiesen werden muss. Es müssen die in der Verordnung genannten Fasern benannt werden und das in den Amtssprachen aller Vertriebsländer.
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Die Verordnung selber überlässt es den Mitgliedsstaaten, Verstöße zu ahnden. In Deutschland sind die Folgen noch nicht geregelt. Unternehmern drohen also derzeit keine staatlichen Konsequenzen, wenn sie die Kennzeichnungspflicht missachten. Die deutsche Verfassung verbietet es, die Strafvorschriften des alten deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes anzuwenden. Und die deutsche Gesetzgebung hat es bisher noch nicht geschafft, ein Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verordnung zu erlassen.
Doch Ungemach droht von Seiten der Mitbewerber. Das deutsche Wettbewerbsrecht gibt jedem Unternehmer einen Anspruch auf Unterlassung gegen Mitbewerber an die Hand, wenn diese Regelungen verletzen, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln. Das ist auch gerechtfertigt. Denn derjenige, der der Textilkennzeichnungspflicht nicht folgt, verschafft sich einen (unlauteren) Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, die sich gesetzestreu an die teils peniblen Etikettierungspflichten halten.
Solche Unterlassungsansprüche können zu kostspieligen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren führen und produzieren natürlich Kosten durch die neue Etikettierung. Nicht zuletzt drohen dem Unternehmer bei Missachtung auch Ansprüche von Verbrauchern, die Schadensersatz fordern können (beispielsweise bei Allergien). Während die Verordnung von staatlicher Seite also tatsächlich folgenlos bleibt, bestraft der Markt mögliche Gesetzesverletzungen.
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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado