Teilen und Zueigenmachen

Das Verb „teilen“ erhält eine ganz neue Bedeutung und für manchen Jugendlichen heißt „teilen“ schon lange nicht mehr das Sharing des Schulbrotes, sondern das „Verteilen“ von Nachrichten und Meinungen im Netz. Ob damit auch gemeint ist, dass man eine Meinung teilt, also einer Meinung ist, damit beschäftigte sich jetzt das Oberlandesgericht Dresden.

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Die Richter in Dresden meinen: Grundsätzlich führt ein bloßes Teilen bei Facebook noch nicht zu einem Zueigenmachen fremder Inhalte. Sollte dagegen ein Newsverteiler noch irgendwas kommentieren oder einen „Daumen hoch“ anzeigen, dann liegt der Verdacht nahe, dass er die Meinung nicht nur geteilt hat, sondern auch teilt. Zugegebenermaßen verwirrend. Aufklärung gibt es von Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Urteil nimmt die inzwischen etablierte Funktion des „Teilens“ als neutrale Handlung und Informationsaustausch war. Dafür dass jemand die rechtliche Verantwortung für den Inhalt des geteilten Beitrags übernimmt, muss also noch etwas hinzukommen. Beispielsweise ist das ein „Like“ oder ein entsprechender Kommentar, der verdeutlicht, dass der teilende auch hinter dem geteilten Inhalt steht.“
Dr. Haberkamm hat Verständnis für die juristische Differenzierungspflicht: „Es muss dem Internetnutzer weiterhin möglich belieben, Inhalte versenden zu können, ohne dass er für den Inhalt sofort haftet. Es kommt aber immer auf den konkreten Einzelfall und auch den Kontext an, so dass man mit pauschalen Aussagen vorsichtig sein sollte
„Teilen“ ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände daher nur ein Hinweis auf fremde Inhalte. Im vorliegenden Fall des OLG Dresden war ein „Zueigenmachen“ bejaht worden, weil gerade noch ein Kommentar des Teilenden hinzu kam. Dr. Haberkamm ist Spezialist im Bereich der rechtlichen Haftung für Äußerungen im Internet und ist als Mitautor im Grünbuch „Digitale Courage“ der österreichischen Regierung mit einem Artikel zur „Hassrede im Internet“ vertreten.
(OLG Dresden, Urt. v. 07.02.2017 – Az.: 4 U 1419/16).

Mehrt dazu auf https://www.lhr-law.de/rechtsgebiete/medienrecht

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