Aus dem Kreise der von uns mittlerweile zahlreich vertretenen Kunden der Saxo Bank wurde uns ein Rundschreiben der Bank zugĂ€nglich gemacht, das diese mit Datum vom 05.02.2015 an zahlreiche Kunden versandte.In diesem Schreiben erlĂ€utert die Bank die GrundzĂŒge der Funktionsweise ihres GeschĂ€ftsmodells und legt zutreffend dar, dass sie der dĂ€nischen Bankenaufsicht Finanstilsynet unterliegt. Dies wĂŒrde die Verpflichtung begrĂŒnden, das Kreditrisiko der Kunden zu âkontrollierenâ. Damit wird im Ergebnis gerechtfertigt, dass an den aufgerufenen Margin Calls festgehalten wird. Auch die nachtrĂ€glichen Orderanpassungen seien rechtmĂ€Ăig gewesen.
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Der ĂŒbrige Inhalt des Schreibens erschöpft sich weitgehend in seitenlangen Zitaten aus den allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen der Bank. Am Ende des Schreibens wird gewisse GesprĂ€chsbereitschaft hinsichtlich der âModalitĂ€ten einer RĂŒckforderungâ der angeblich offenen Salden signalisiert. Ein denkbar geringes Entgegenkommen. Die Höhe der RĂŒckforderung wird jedenfalls ausweislich des Schreibens nicht zur Disposition gestellt.
Wie ist dieses Schreiben einzuordnen? âKlar ist aus unserer Sicht, dass die Bank aufgrund der dĂ€nischen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erheblich unter Druck steht und es sich daher wohl nicht leisten kann, auf substantielle BetrĂ€ge der RĂŒckforderungen einfach zu verzichtenâ erlĂ€utert Rechtsanwalt Sochurek von der SozietĂ€t Peres & Partner.
AuffĂ€llig ist jedoch der Umstand, dass die Bank zur geltenden Rechtslage keine Stellung nimmt. Sie bezieht insbesondere keine Position zu den zwei maĂgeblichen Fragen: NĂ€mlich zum einen zu der Frage, ob DĂ€nisches oder Deutsches Zivilrecht fĂŒr die Beurteilung der Rechtslage betreffend Kunden mit dauerhaftem Aufenthalt in der BRD maĂgeblich ist. Zum anderen verhĂ€lt das Schreiben sich auch nicht dazu, an welchem Ort mögliche Auseinandersetzungen zu fĂŒhren wĂ€ren.
Nach der EinschĂ€tzung der Kanzlei Peres & Partner, die gegenwĂ€rtig eine Interessensgemeinschaft der betroffenen Kunden bildet und mit der Materie bereits vertieft vertraut ist, mĂŒsste die Bank angebliche Forderungen vor Deutschen Gerichten geltend machen. Die in den AGB enthaltene Gerichtsstandvereinbarung, wonach ein Handelsgericht in Kopenhagen ausschlieĂlich zustĂ€ndig sein solle, dĂŒrfte gegenĂŒber den in der BRD ansĂ€ssigen Kunden unwirksam sein. Selbiges dĂŒrfte auch fĂŒr die in den AGB enthaltene Rechtswahlklausel gelten, wonach bei Auseinandersetzungen DĂ€nisches Privatrecht gelten solle.
Gemessen am MaĂstab des Deutschen AGB-Rechts dĂŒrften die Klauseln, welche die Bank in ihrem Schreiben zitiert, unwirksam sein. Dies dĂŒrfte insbesondere fĂŒr die Klausel zur nachtrĂ€glichen Preisanpassung von bereits von ausgefĂŒhrten Orders gelten. Auf Grundlage dieser Klausel hatte die Bank Orders, welche am Vormittag des 15.01.2015 wohl ordnungsgemÀà ausgefĂŒhrt worden waren, nachtrĂ€glich in den Abendstunden des selben Tages signifikant zu Lasten der Kunden angepasst.
In den nun anstehenden Verhandlungen mit der Bank dĂŒrften die Aussichten eines möglichen Gerichtsverfahrens eine zentrale Rolle spielen. Diese schĂ€tzen wir fĂŒr unsere Mandanten als positiv und fĂŒr die Bank als negativ ein.
Wie sollten betroffene Kunden mit dem Schreiben nun umgehen? Angesichts des Umstandes, dass die Bank unterdessen auch Juristen mit dem Fall befasst hat und im Hinblick auf die teilweise exorbitanten Schadenssummen ist es keinesfalls anzuraten, auf eigene Faust mit der Bank zu verhandeln. Aufgrund der rechtlichen KomplexitĂ€t der Materie kann eine solche Verhandlung per se nicht auf Augenhöhe stattfinden. AuĂerdem wĂ€ren Kunden ohne Beistand von spezialisierten AnwĂ€lten nicht in der Lage, die QualitĂ€t möglicher VergleichsvorschlĂ€ge zu beurteilen. Es ist zwingend ein qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich.
Unser Ziel besteht gegenwĂ€rtig darin, die Interessen der betroffenen Deutschen Kunden zu bĂŒndeln, Informationsaustausch zu bewirken und auf diese Weise die eigene Verhandlungsposition im Sinne unserer Mandanten zu stĂ€rken.
Werden die AnwĂ€lte nicht bestrebt sein, Prozesse fĂŒhren zu wollen, um daran zu verdienen? âDerartigen ErwĂ€gungen sind uns fremd. Wir werden in jedem Einzelfall anhand der konkreten UmstĂ€nde unter pragmatischer AbwĂ€gung gemeinsam mit unseren Mandanten entscheiden, ob eine auĂergerichtliche Einigung auf tragfĂ€higer Grundlage die bessere Lösung ist oder ob ein Prozess gefĂŒhrt werden sollte.â ErlĂ€utert Rechtsanwalt von Wietersheim.
Einen weiteren Ăberblick zu unserer EinschĂ€tzung der Lage finden betroffene Kunden unter:
http://www.peres-partner.com/saxo-bank-stop-loss-order-margin-calls/
Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
Peres & Partner RechtsanwÀlte
FriedrichstraĂe 17
D-80801 MĂŒnchen
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Fax: +49 89 38 38 37 41
E-Mail: nikolaus.sochurek@peres-partner.com