Rückdeckung von Pensionszusagen oft unsicher

Im Rahmen einer Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen, etwa eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Der Arbeitgeber ist dabei dem Grunde nach selbst Träger der Versorgung, schuldet also die zugesagte Versorgungsleistung. Derartige Pensionszusagen sind häufig für Führungskräfte vorgesehen, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer. Es können Renten- oder Kapitalleistungen zugesagt werden. Auch ist die Zusage einer Berufsunfähigkeitsrente möglich.

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Bei einer Pensionszusage gegen Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer regelmäßig Gehaltsteile umwandeln oder auch variabel jedes Jahr entscheiden, ob und wieviel Geld er an Gehalt umwandeln möchte. Dabei können auch einmalige Tantiemen, Gratifikationen oder andere Sonderzahlungen in die Versorgung einfließen.

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