Nebenkostenabrechnungen sorgen immer wieder für Streit zwischen Mietern und Vermietern – besonders, wenn es um Reinigungskosten geht. Doch nicht alle berechneten Posten sind tatsächlich erlaubt. Welche Kosten dürfen umgelegt werden? Was muss der Vermieter selbst tragen? Und wie lassen sich überhöhte Abrechnungen erkennen?
Ein genauer Blick auf die Abrechnung kann helfen, unzulässige Forderungen zu identifizieren und Einspruch einzulegen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Reinigungskosten rechtlich zulässig sind und welche nicht – und was Mieter tun können, wenn sie zu viel zahlen sollen.
Rechtliche Grundlagen umlagefähiger Reinigungskosten
Die rechtliche Grundlage für die Umlage von Reinigungskosten auf Mieter ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Grundsätzlich dürfen nur die Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Flächen wie Treppenhäuser, Hausflure, Eingangsbereiche oder Aufzüge auf die Mieter umgelegt werden.
Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, darunter die Größe des Gebäudes und die Häufigkeit der Reinigung. Wichtig ist, dass die Kosten nachvollziehbar und angemessen sind – sie müssen in einem fairen Verhältnis zum tatsächlichen Reinigungsaufwand stehen. Überhöhte oder unnötige Reinigungskosten dürfen nicht einfach auf die Mieter übertragen werden.
Für eine fachgerechte und wirtschaftliche Reinigung setzen viele Vermieter auf professionelle Dienstleister. Eine Gebäudereinigung vom Experten in Nürnberg stellt sicher, dass die Reinigung effizient durchgeführt wird und nur tatsächlich erbrachte Leistungen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen. Dennoch sollten Mieter ihre Abrechnung genau prüfen, um unzulässige Kosten zu vermeiden.
Umlagefähige und unzulässige Reinigungskosten: Ein Vergleich
Nicht alle Reinigungskosten dürfen auf Mieter umgelegt werden. Grundsätzlich gehören dazu nur die Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Flächen, wie Hausflure, Treppenhäuser, Aufzüge oder Eingangsbereiche. Die Kosten müssen zudem tatsächlich angefallen, notwendig und angemessen sein.
Unzulässige Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung
Nicht umlagefähig sind Reinigungskosten, die nicht die gemeinschaftlichen Flächen betreffen oder auf außergewöhnliche Ursachen zurückzuführen sind. Dazu gehören:
- Reinigung privater Wohnräume oder Balkone – Diese sind Sache des jeweiligen Mieters.
- Säuberung leerstehender Wohnungen – Die Instandhaltung leerer Mietobjekte ist Aufgabe des Vermieters.
- Schönheitsreparaturen oder Beseitigung von Schäden – Verunreinigungen durch unsachgemäße Nutzung oder nach Bauarbeiten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
- Unverhältnismäßig hohe Reinigungskosten – Die Kosten müssen wirtschaftlich und im üblichen Rahmen liegen.
Überhöhte Reinigungskosten erkennen
Nicht jede Kostensteigerung ist automatisch ungerechtfertigt – doch Reinigungskosten gelten als überhöht, wenn sie deutlich über den üblichen Marktpreisen liegen oder nicht nachvollziehbar sind. Ein Anzeichen dafür sind unerwartet hohe Beträge pro Quadratmeter im Vergleich zu anderen Mietobjekten in der Region.
Auch plötzliche Erhöhungen gegenüber den Vorjahren, ohne dass sich der Reinigungsumfang geändert hat, können auf überhöhte Kosten hinweisen. Häufig kommt es zudem vor, dass identische Leistungen doppelt abgerechnet werden, beispielsweise wenn sowohl Hausmeister- als auch Reinigungskosten für dieselbe Tätigkeit aufgeführt sind. Ebenfalls unzulässig sind in Rechnung gestellte, aber tatsächlich nicht erbrachte Reinigungsleistungen.
Rechte der Mieter bei Reinigungskosten
Bei der Abrechnung von Reinigungskosten haben Mieter verschiedene Rechte. Sie können eine transparente Aufschlüsselung der Kosten verlangen, wobei die Positionen klar und verständlich zu erläutern sind. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Einsicht in die zugrunde liegenden Belege. Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang können sie Einspruch gegen fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungen erheben. Der Vermieter muss daraufhin die Abrechnung korrigieren oder die Einwände nachvollziehbar entkräften. Bleiben Unstimmigkeiten bestehen, können Mieter rechtliche Schritte einleiten.
Tipps zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung
Um überhöhte Reinigungskosten zu erkennen, hilft ein Vergleich mit vorherigen Abrechnungen. Unerwartete Kostensteigerungen oder unklare Posten sollten hinterfragt werden. Ein Gespräch mit dem Vermieter kann oft schnell Klarheit schaffen – wichtig ist dabei, die Belegeinsicht aktiv einzufordern. Eine strukturierte Dokumentation der eigenen Prüfungsergebnisse erleichtert es, Unstimmigkeiten nachzuweisen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Praktische Schritte zur Anfechtung unzulässiger Reinigungskosten
Wer in der Nebenkostenabrechnung fragwürdige Reinigungskosten entdeckt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Oft lassen sich Missverständnisse klären und Rechnungen nachvollziehbar erklären. Bleiben Unstimmigkeiten bestehen, kann innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Zeigt der Vermieter keine Einsicht oder weigert sich, Belege offenzulegen, kann eine Beratung durch einen Mieterschutzverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht weiterhelfen. Falls auch dies nicht zum Erfolg führt, bleibt der Rechtsweg eine Option – allerdings sollte vorher geprüft werden, ob die Erfolgsaussichten den Aufwand rechtfertigen.
Fazit
Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Während Kosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen umlagefähig sind, dürfen private Reinigungen oder überhöhte Beträge nicht einfach weitergegeben werden. Eine sorgfältige Prüfung der Abrechnung, das Einfordern von Belegen und ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter sind erste wichtige Schritte. Falls unzulässige Kosten berechnet wurden, kann ein Widerspruch eingelegt und im Zweifel rechtlicher Beistand eingeholt werden. Wer seine Rechte kennt, kann sich vor ungerechtfertigten Forderungen schützen.
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