Reform der Lebensversicherungen: Einschnitte auch bei Altkunden

Lebensversicherungen waren für viele Bürger ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Doch nachdem Bundestag und Bundesrat während der Fußball-Weltmeisterschaft das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) durchgewunken haben, gerät dieser Baustein mehr denn je ins Wanken.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Die anhaltende Niedrigzinsphase macht vielen Lebensversicherern schwer zu schaffen. Garantierte Zusagen an die Versicherten können kaum noch gehalten werden. Mit dem LVRG sollen die Versicherer entlastet werden. Für Anleger hat das allerdings auch negative Folgen. So soll für Neukunden ab 2015 der Garantiezins von 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt werden. Schwerwiegender wirkt jedoch, dass die Versicherer die Ausschüttungen der Bewertungsreserven flexibel gestalten können. Die bisher zwingende Beteiligung an den Überschussreserven wurde gestrichen. „Davon sind auch Altkunden betroffen. Das kann die Lebensversicherung deutlich unattraktiver machen“, sagt Arne Podewils, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, mzs Rechtsanwälte.

Wenn die Lebensversicherung finanziell nicht mehr lukrativ ist, kann nach Auswegen gesucht werden.  Wer die Police kündigt, muss allerdings mit niedrigen Rückkaufswerten rechnen. Ein Sonderkündigungsrecht ist bei dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Interessanter kann der Widerruf sein. „Der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2014 entschieden, dass Lebens- und Rentenversicherungen rückabgewickelt werden können, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden. Und zwar auch noch Jahre nach dem Abschluss der Police oder auch wenn diese bereits gekündigt ist“, erklärt Fachanwalt Podewils.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet das BGH-Urteil, dass er seine gezahlten Prämien bei einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung zurückbekommt. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Mehr Informationen: http://widerrufs-recht.de/

 

mzs Rechtsanwälte GbR
Goethestr. 8-10
D-40237 Düsseldorf

Telefon: +49 211 69 002-0
Telefax: +49 211 69 002-24
info@mzs-recht.de

www.mzs-recht.de

 

 

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.