Rechtstipp zum Darlehenswiderruf: Kreditinstitute können sich oft nicht auf Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen

Genügt die von einem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann das Kreditinstitut sich auf die Schutzwirkung der Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung nicht berufen, wenn das Kreditinstitut den Text der Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

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Darauf weisen die Rechtsanwälte André Krajewski und Arne Lamot hin. Die Rechtsanwälte bearbeiten bei der Bremer Kanzlei Sommerberg LLP zahlreiche Fälle für Mandanten, die mittels eines Widerrufs aus ihren hochverzinsten Immobilienkrediten aussteigen wollen.

Anforderungen an Schutz der Musterwiderrufsbelehrung

Mit Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass ein Unternehmer sich nur auf die Schutzwirkung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung nach § 14  Abs.1 und 3 BGB-Info V a.F. berufen kann, wenn sie dem in der Anlage zu § 14 BGB-Info VO veröffentlichten Muster entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Widerrufsbelehrung zwar in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und durch einen Zusatz auch die Firma des Unternehmers bezeichnen, jedoch darf der Unternehmer das Muster weder inhaltlich noch in der äußeren Gestaltung bearbeiten.

Unzulässige inhaltliche Bearbeitung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass selbst dann eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorliegt, wenn Zusätze zum Vorteil des Kunden eingefügt worden sind. Dies ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nichts daran, dass damit eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorlag. Nach Auffassung des Senats würde eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Belehrungen dahingehend, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Kunden von dem Muster abweichen, die gesetzlich erwünschte klare Grenzziehung erschweren und zu permanenten Unklarheiten führen. Im Ergebnis müsse es daher dabei bleiben, dass jede inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung – sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kunden – zum Entfall der Schutzwirkung führt.

Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, Ihren teuren Immobiliarkreditvertrag zu widerrufen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartner sind Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie Rechtsanwalt Arne Lamot, Tätigkeitsschwerpunkt: Bankrecht. Telefon: 0421 / 301 679 0 . E-Mail: info@sommerberg-llp.de

 

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/widerruf-kredit/

 

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