Privilegierung betrieblichen Vermögens ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die aktuellen Regelungen der Unternehmensnachfolge im Deutschen Erbschaftssteuerrecht als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum Juni 2016 die geforderten Umstellungen umzusetzen. Unternehmensnachfolger mussten bisher keine oder nur sehr wenig Erbschaftssteuer bezahlen, wenn sie den Betriebsführung übernehmen und die Arbeitsplätze erhalten. Der Erbe eines privaten Vermögens hatte auf Gleichbehandlung gepocht und sein Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht getragen.

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Zum Verfahrensauftakt im Juli 2014 hatte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes schon auf dringenden Nachbesserungsbedarf hingewiesen und diese Rechtsmeinung auch mit dem aktuellen Richterspruch verpflichtend dokumentiert. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hat in seiner Wiesbadener Kanzlei zahlreiche Unternehmensnachfolgen begleitet. Er ist sicher, dass eine umfangreiche Neuaufstellung der Paragrafen 13 a und b des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes kommende Nachfolgen erschweren wird: „Da wird manches Unternehmen den Erblasser nicht lange überleben! Wir hoffen auf viel Fingerspitzengefühl der Gesetzgebung: Allerdings hat der Senat auch klar gemacht, dass es Spielraum für die steuerliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen geben muss und diese nicht zwangsläufig verfassungswidrig sind.“ So sei z.B. eine so genannte Verschonungsregelegung nicht grundsätzlich verfassungswidrig!

Cäsar-Preller zitiert aus der Pressemitteilung: „Der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig.“

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

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