Die Prisma Life AG wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Bernau zur Rückabwicklung einer Lebensversicherung verurteilt.
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Die Klage der Prisma Life AG gegen die beklagte Versicherungsnehmerin auf Zahlung einer Forderung nach Kündigung ist abgewiesen worden. Die Widerklage der Justus Rechtsanwälte auf Rückabwicklung der Lebensversicherung (Zahlung der Einlagen nebst Zinsen gegen Rückgabe der Versicherungsscheine) hat das Gericht in voller Höhe stattgegeben. Damit ist die Mandantin der Kanzlei Justus Rechtsanwälte so gestellt, als hätte sie die Lebensversicherung nie abgeschlosen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Klägerin Prisma Life AG ist ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen, welches sog. Nettopolicen zusammen mit einer Kostenausgleichungsvereinbarung (Einrichtungskosten des Lebensversicherungsvertrages) abschließt. Die Beklagte schloss nach Beratung eine Lebensversicherung bei der Klägerin ab, die sie nach ca 2 Jahren kündigte. PrismaLife verklagte heirauf ihre Versicherungsnehmerin. In dem Verfahren erklärte die Beklagte, vertreten durch Justus Rechtsanwälte, den Widerruf des Versicherungsvertrages.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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